1. Die Gemeinden sind aufgrund von Art. 17 des kantonalen Veterinärgesetzes verpflichtet, alle Hunde zu registrieren und die Haltung der Hunde zu kontrollieren. Zur Zeit wird mit Hilfe der Kreisämter und Gemeinden eine Statistik über die Hundehaltung im Kanton erhoben. Diese Statistik erlaubt es dem kantonalen Veterinäramt, einen Überblick über die Hundehaltung im Kanton und im speziellen Kenntnisse darüber zu erlangen, wo potenziell gefährliche Hunde gehalten werden. Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) erarbeitet zur Zeit Vorschläge für eine Änderung des Tierseuchengesetzes, die es ermöglichen sollen, Hunde besser zu kennzeichnen und zentral in einer Datenbank zu registrieren. Zusätzlich wurden die praktizierenden Tierärzte aufgefordert, verhaltensauffällige Tiere den Behörden zu melden.
Die Regierung erachtet die Möglichkeiten für eine Kontrolle und Überprüfung der Hundehaltung, als ausreichend. Diese Feststellung gilt namentlich auch im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungen des Tierseuchengesetzes. Ein Hundehalteverbot oder eine Bewilligungspflicht zur Haltung von Hunden, z.B. bei fehlendem theoretischem Wissen des Tierhalters über die Haltung eines Hundes, erachtet die Regierung als nicht zweckmässig und als zu weitgehend.
2. Es gibt keine wissenschaftlichen Untersuchungen, die einer bestimmten Rasse ein generell höheres Aggressionspotenzial zuordnen könnten. Folglich sind Einschränkungen, welche nur bestimmte Rassen betreffen, problematisch. Bei der Beurteilung von verhaltensauffälligen Hunden muss berücksichtigt werden, dass sich deren Verhalten auf verschiedene Ursachen (Zucht, Aufzucht, Haltung und Umgang des Halters mit dem Tier u.a.) zurückführen lässt. Eine grosse Bedeutung kommt deshalb dem geplanten Zuchtartikel im revidierten Tierschutzgesetz zu (Verbot von Zuchtmethoden, welche mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verbunden sind). In Zusammenarbeit mit dem BVET wurden in diesem Jahr auch Fachpersonen aus dem Kanton Graubünden ausgebildet, die gefährliche Hunde und ihr Gefährdungspotenzial beurteilen können (Wesensprüfung). Die Regierung erachtet es zurzeit als zweckmässig, bei verhaltensauffälligen Hunden eine Wesensprüfung als Konkretisierung der Untersuchungsmassnahmen gemäss der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung einzuführen.
Ein weitergehenderer Handlungsbedarf für das Halten von potenziell gefährlichen Hunden ist aus Sicht der Regierung nicht gegeben. Für die Einführung einer Wesensprüfung ist der Erlass einer kantonalen Regelung notwendig.
3. In strafrechtlicher Hinsicht kann ein Hundehalter im Kanton Graubünden nicht nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn Tierschutz- oder Tierseuchenbestimmungen verletzt worden sind oder der Hund einen Menschen angefallen und verletzt hat, sondern auch wenn ein bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt wird. Das Problem festzustellen, ob ein Tier bösartig ist, kann durch die Einführung der bereits erwähnten Wesensprüfung behoben werden. Wird mit einer Wesensprüfung die Bösartigkeit eines Tieres festgestellt und wird ein solches Tier nicht gehörig verwahrt, kann der Richter das Tier töten lassen.
Diese strafrechtliche Regelung ist nach Ansicht der Regierung ausreichend und vermag gewisse Lücken im Verwaltungsrecht zu kompensieren. Der Erlass eines Hundegesetzes, das ein Verbot bestimmter Hunderassen oder Zuchtlinien, ein Hundehalteverbot oder eine Bewilligungspflicht für bestimmte Personengruppen oder die Beschlagnahmung und Tötung von Tieren enthalten könnte, ist deshalb nicht geplant. Indessen ist die Einführung der Wesensprüfung und damit die dafür notwendige kantonale Regelung in Vorbereitung.