Das internationale Tierseuchenamt unterscheidet Länder, welche ohne Impfung MKS-frei sind, Länder, welche MKS-frei sind aber impfen und Länder welche nicht MKS-frei sind. Nur die erste Länderkategorie, zu der die Schweiz zählt, darf mit
tierischen Produkten unbeschränkt Handel treiben. Mit dem Wiedereinführen einer flächendeckenden MKS-Impfung würden Handelsbeschränkungen einhergehen,
die schwerwiegende Konsequenzen für die gesamte Landwirtschaft und für die
Lebensmittelindustrie hätten. Nicht nur die Exporte von Fleisch, sondern auch jene von Milchprodukten mit einem Jahresvolumen von rund 500 Mio. Franken würden massiv eingeschränkt.
Gegen eine Impfung sprechen auch zahlreiche veterinärmedizinische Gründe. Die heute verfügbaren Vakzine sind nur gegen einen der 7 MKS-Serotypen wirksam und es wird kein 100%-iger Impfschutz erreicht. Die Impfung führt ebenso wie eine natürliche MKS- Infektion zur Bildung von Antikörpern gegen das Maul- und Klauenseuche-Virus im Blut. Mit serologischen Methoden ist es nicht möglich, geimpfte Tiere von mit dem Feldvirus infizierten Tieren zu unterscheiden. Die Impfung kann Klauentiere nicht vor einer Infektion mit antigenetisch abweichenden Feldvirus-Subtypen und auch nicht immer vor Erkrankungen schützen. Es besteht die Möglichkeit, dass einzelne geimpfte Klauentiere das Virus in sich tragen und es über Jahre ausscheiden, ohne dass klinische Symptome auftreten. Dadurch wird das Seuchengeschehen verschleiert, was eine effiziente MKS-Bekämpfung erschwert oder sogar verunmöglicht. Die Regierung ist aus den erwähnten Gründen der Meinung, dass eine flächendeckende MKS-Impfung des schweizerischen Klauentierbestandes nicht sinnvoll ist.
2. Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) hat bereits am 14. März 2001 ein Einfuhrverbot für Fleisch aus Argentinien erlassen, weil die argentinischen Behörden auf Anfragen aus der Schweiz betreffend MKS in Argentinien nicht in befriedigender Weise Auskunft erteilt haben. Aufgrund der verschärften Seuchenlage in Europa hat das BVET am 28. März 2001 in einer Verordnung, zusätzlich zu dem bereits am
13. März 2001 erlassenen Importstopp von Klauentieren, weitere Schutzmassnahmen gegen die MKS angeordnet. Fleischerzeugnisse sowie Milch und verarbeitete Milchprodukte aus der EU müssen seither grenztierärztlich untersucht werden.
3. Märkte und Ausstellungen mit ausländischer Tierbeteiligung sind aufgrund des Einfuhrverbots von Klauentieren nicht mehr möglich. Eine Beteiligung von Schweizer Tieren an ausländischen Ausstellungen ist unwahrscheinlich, weil diese Tiere nicht mehr in die Schweiz reimportiert werden könnten. Die Regierung ist überzeugt, dass die vom BVET getroffenen Massnahmen genügend sind, um die Einschleppung der Seuche mit grosser Wahrscheinlichkeit zu verhindern. Aus diesem Grund ist derzeit kein generelles Verbot von Märkten und Ausstellungen nötig.
4. Seit dem 28. März 2001 dürfen aufgrund einer Verordnung des BVET leere Tiertransporter nur noch in die Schweiz einfahren, wenn die Fahrer mit einem amtstierärztlichen Zeugnis belegen können, dass der Laderaum nach dem letzten Tiertransport gereinigt und desinfiziert worden ist. Die Regierung erachtet diese Vorsichtsmassnahmen des BVET als genügend.
5. Bei einer Ausbreitung der Seuche in den umliegenden Ländern sind nach Auffassung der Regierung keine Massnahmen notwendig. Weitere Massnahmen sind erst zu ergreifen, wenn in der Schweiz ein MKS-Fall eintritt.
6. Der Stabschef des Kantonalen Führungsstabes wurde von der Regierung beauftragt, im Einvernehmen mit dem Veterinäramt einen Teilstab MKS einzusetzen, der sämtliche vorsorglichen Massnahmen vorzubereiten hat, so dass bei einem Auftreten eines Seuchenfalles sofort gehandelt werden kann. Der Kanton verfügt über einen Ausrüstungssatz für die Bekämpfung hochansteckender Tierseuchen sowie
über eine fahrbare Reinigungs- und Desinfektionseinheit. Entsprechend geschulte Bekämpfungsequipen für die Bedienung dieser Geräte sind jederzeit verfügbar.