Navigation

Inhaltsbereich

Session: 01.06.2001

Seit 1995 hat die Graubündner Kantonalbank folgende Filialen im Kanton Graubünden geschlossen: Uors, Curaglia, Lostallo, Samnaun-Laret, Valendas, Versam, Vulpera, Sarn, Ramosch, Paspels, Tavanasa, Castiel, La Punt, Lumbrein, Langwies, Raststätte Heidiland, Lantsch, Tschiertschen, Zillis und Valbella.

Befanden sich einst in über 110 Standorten GKB-Filialen, hat die Bank der Bündner nun nur noch 90 Niederlassungen. Demgegenüber werden Repräsentanzen in Berlin und Lugano aufgebaut.

Gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Graubündner Kantonalbanken bietet die Graubündner Kantonalbank die banküblichen Dienstleistungen an und berücksichtigt in ihrer Geschäftstätigkeit als Universalbank die Bedürfnisse aller Bevölkerungskreise, der privaten Wirtschaft und der öffentlichen Hand. Sie trägt in diesem Rahmen zu einer ausgewogenen Entwicklung der bündnerischen Wirtschaft bei.

Die von der Graubündner Kantonalbank eingeleitete Schliessungsstrategie ist mit dem in Art. 2 des Gesetzes über die Graubündner Kantonalbank stipulierten Zweck nicht mehr vereinbar. Durch die Schliessung der GKB-Filialen in kleineren Gemeinden und abgelegenen Regionen verliert die GKB immer mehr an Kundennähe. Damit verletzt sie ihre gesetzliche Verpflichtung, in ihrer Geschäftstätigkeit die Bedürfnisse aller Bevölkerungskreise im Kanton zu berücksichtigen. Daran ändert auch das ab dem Frühjahr in Maloja vorgesehene Pilotprojekt nichts, wonach die dortige Geschäftsstelle nur noch auf Vorbestellung geöffnet sein wird. Die Erfahrung der letzten Wochen und Monate hat gezeigt, dass nicht nur ein Abbau der Poststellen, sondern auch von Bankfilialen für die Entwicklung von Dörfern und Gemeinden einschneidende Auswirkungen haben kann.

Aufgrund dessen vertreten die Interpellanten die Meinung, dass dieser Entwicklung Einhalt geboten werden muss. Die in der Bankbranche herrschende Personalknappheit darf im Hinblick auf den Erhalt der Arbeitsplätze und das Bedürfnis der Bevölkerung nicht als Argument für die Schliessungen akzeptiert werden. Die Interpellanten erhoffen sich von der Regierung, dass sie sich ähnlich wie beim vorgesehenen Poststellenabbau für den Erhalt des GKB-Filialnetzes im Kanton Graubünden einsetzt und sich gegen weitere Schliessungen zur Wehr setzt.

In diesem Sinne ersuchen die Interpellanten die Regierung, folgende Fragen zu beantworten:

1. Teilt die Regierung die Ansicht, dass die Schliessungsstrategie der Bündner Kantonalbank nicht mit Art. 2 des Gesetzes für die Graubündner Kantonalbank vereinbar ist?
2. Ist die Regierung bereit, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit im Kanton Graubünden nicht noch weitere Filialen der Graubündner Kantonalbank geschlossen werden?

Chur, 1. Juni 2001

Namen: Parpan, Luzi, Schmid (Sedrun), Battaglia, Berther (Disentis/Mustér), Bucher, Butzerin, Cahannes, Casanova (Vignogn), Cathomas, Catrina, Cavegn, Cavigelli, Crapp, Demarmels, Dermont, Farrér, Federspiel, Frigg, Giuliani, Joos, Locher, Luzio, Parpan, Pfenninger, Quinter, Sax, Schmutz, Schütz, Zegg, Zindel

Session: 01.06.2001
Vorstoss: dt Interpellation


Antwort der Regierung

Die Interpellanten sind der Ansicht, die Graubündner Kantonalbank (GKB) betreibe bei ihren Filialen eine Schliessungsstrategie. Sie begründen ihre Ansicht mit der Aufhebung einer Anzahl von Zweigstellen im Laufe der letzten knapp sechs Jahre. Diese Strategie sei mit Art. 2 des Gesetzes über die Graubündner Kantonalbank (GKBG) nicht mehr vereinbar.

Für die Beurteilung der Ausgestaltung des Geschäftsstellennetzes der GKB sind einerseits die rechtlichen Grundlagen, andererseits aber auch die tatsächlichen Entwicklungen im Banksektor, das veränderte Bankumfeld und die neuen Technologien von Bedeutung.

Der in Art. 2 GKBG formulierte Leistungsauftrag der Bank darf nicht so eng verstanden werden, dass sämtliche Bankdienstleistungen für jedermann überall im Kanton jederzeit zur Verfügung stehen müssen. Der Leistungsauftrag ist vielmehr aus einer Gesamtsicht der Interessen der Bank und des Kantons zu erbringen (Botschaften 1997-1998, S. 393 ff.). Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Ertrag zu erzielen (Art. 4 Abs. 1 GKBG). Um diese gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, muss die Bank ihr Niederlassungsnetz den wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Kundenbedürfnissen immer wieder anpassen, wobei „Anpassen“ - wie noch darzustellen ist - meist nicht einem Rückzug aus den Regionen gleichzusetzen ist.

Neue Kundenwünsche und Bedürfnisse, wie der Zahlungsverkehr mit Karten (Kreditkarten, Bancomat-Karten etc.), der Wunsch nach vermehrter Beratung bei Finanzplanung und Vermögensverwaltung, aber auch E- und Internet-Banking usw. haben die Organisation der Bank in den letzten Jahren stark mitgeprägt.

Im Zeitraum von 1995 - 2000 sind neben den bestehenden 27 Geldausgabegeräten in Graubünden 53 Bancomaten zusätzlich eingerichtet worden.
Während sich in diesem Zeitraum Konkurrenzbanken der GKB aus einzelnen Gegenden des Kantons zurückgezogen haben oder ihre Niederlassungen reduzierten oder zusammenlegten, hat die GKB den Umfang ihrer Dienstleistungen in den neun Regionen spürbar verstärkt. Ausweis hierfür ist das Investitionsvolumen
der GKB in den Regionen von rund Fr. 52 Mio. (immer bezogen auf den erwähnten Zeitraum), das weitgehend von einheimischen Unternehmerinnen und Unternehmern bewältigt werden konnte.


Bei den in der Interpellation erwähnten Niederlassungen handelt es sich zu einem erheblichen Teil um sogenannte „Stubenagenturen“, deren Schliessung oft mit altersbedingten und anderen natürlichen Abgängen in Zusammenhang stand. Personal für diese Art der Niederlassung ist heute kaum noch zu rekrutieren. Bei den seit 1996 geschlossenen Zweigstellen fand im Übrigen insgesamt ein Arbeitsplatzabbau von bloss 0,9 Stellen statt. Diesem Abbau von Niederlassungen stehen 186 neu geschaffene qualifizierte Stellen, insbesondere in den Regionalsitzen, gegenüber.

Am Beispiel Valbella, das in der Interpellation ebenfalls genannt wird, kann verdeutlicht werden, dass mit der Reduktion der Anzahl Niederlassungen nicht gleichzeitig ein Abbau von Bankdienstleistungen einhergeht. In derselben Gemeinde wurde nämlich nur wenige Kilometer vom fraglichen Standort entfernt mit Investitionen von rund Fr. 6,4 Mio. ein Neubau mit dem Status eines Regionalsitzes errichtet. An diesem neuen Standort entstanden gleichzeitig mehrere zusätzliche Arbeitsplätze.

Schliesslich ist auf Art. 3 Abs. 2 GKGB hinzuweisen, wonach die Bank Geschäfte auch ausserhalb des Kantons tätigen kann, soweit die Zweckerfüllung im Kanton dadurch nicht beeinträchtigt wird. Es liegt auf der Hand, dass die Kunden der GKB nicht nur in Graubünden wohnen. Einem massvollen Ausbau des Geschäftsnetzes ausserhalb des Kantons ist daher nichts entgegenzuhalten, solange dieses Vorgehen neue Ertragsmöglichkeiten eröffnet, die letztlich der Stärkung des eigentlichen Heimmarktes dienen.

Zu den Fragen:

    1. Angesichts dieser Fakten und der in jeglicher Hinsicht erfreulichen Entwicklung der GKB, aber auch gestützt auf die Bestimmungen im GKBG (Art. 2 in Verbindung mit Art. 4) vertritt die Regierung die Ansicht, dass die vorgenommene Ausgestaltung des Zweigstellennetzes in den letzten Jahren mit der Zweckbestimmung des GKBG durchaus vereinbar ist.

    2. Es ist belegt, dass die GKB ihre Dienstleistungen in den letzten gut fünf Jahren vor allem auch in den Regionen kontinuierlich ausgebaut hat. Zudem wurden in diesem Zeitraum über 180 Stellen geschaffen. Sodann hat die GKB in dieser Zeit in ihre Regionalsitze und in das restliche Zweigstellennetz annähernd Fr. 80 Mio. investiert. Nach Ansicht der Regierung drängen sich demzufolge keine Massnahmen auf, wie sie die Interpellanten anregen.