Motion betreffend Art. 14 des Gesetzes über die Graubündner Kantonalbank
Session: 01.06.2001
Der Bankrat der Graubündner Kantonalbank hat die Aufgabe, die Strategie festzulegen. Er ist sozusagen der ”Think Tank” der Bank der Bündnerinnen und Bündner. Nach Art. 2 des Gesetzes steht zum Zweck dieser Bank, dass sie die Bedürfnisse aller Bevölkerungskreise zu berücksichtigen hat. Der Kanton, das heisst die ganze Bündner Bevölkerung haftet für alle Verbindlichkeiten dieser Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.
Die Zusammensetzung des Bankrates und die Amtsdauer der Bankräte (Rätinnen haben bisher noch nicht Einsitz nehmen können) haben schon des öfteren zu Diskussionen Anlass gegeben.
Da der Bankrat die Strategie festzulegen hat, ist es nicht ganz unerheblich, wie er zusammengesetzt ist; er muss ja die Bedürfnisse aller Bevölkerungsschichten berücksichtigen.
In der heute schnelllebigen Zeit ist es unerlässlich, dass periodisch eine Auffrischung der Mitglieder stattfindet.
Auf Grund der obengenannten Ausführungen möchten die UnterzeicherInnen Art. 14 des Gesetzes über die Graubündner Kantonalbank wie folgt abändern:
1Der Bankrat besteht aus elf Mitgliedern und wird vom Grossen Rat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind 2 mal wieder wählbar. Die im Grossen Rat vertretenen Bevölkerungsgruppen müssen im Bankrat angemessen vertreten sein.
Chur, 31. Mai 2001
Namen: Trepp, Hess, Pfenninger, Arquint, Berther (Sedrun), Bucher, Bühler, Cahannes, Capaul, Catrina, Cavigelli, Christ, Dermont, Frigg, Hanimann, Jäger, Joos, Juon, Kehl, Koch, Looser, Luzio, Meyer, Noi, Pfiffner, Righetti, Robustelli, Schmid (Vals), Schmutz, Schütz, Thomann, Trepp, Wettstein, Zindel
Session: 01.06.2001
Vorstoss: dt Motion
Antwort der Regierung
Das Gesetz über die Graubündner Kantonalbank (GKBG) ist am 29. November 1998 vom Volk angenommen worden und auf den 1. Oktober 1999 in Kraft getreten.
Die Motionäre beantragen nach nur rund 1 ½ Jahren seit In-Kraft-Treten eine Revision von Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes. Demnach sollen die Mitglieder des Bankrates künftig nur mehr zweimal wiedergewählt werden können. Zudem müssen die im Grossen Rat vertretenen Bevölkerungsgruppen im Bankrat angemessen vertreten sein.
Der Erstunterzeichner der Motion hat bereits in der grossrätlichen Debatte über das GKBG in der Mai-Session 1998 den gleichlautenden Antrag, die zweimalige Wiederwahl der Bankräte sei gesetzlich zu verankern, gestellt. Damals hat er mit seinem Antrag keinen Erfolg gehabt. Die Voraussetzungen und Anforderungen im Bankenumfeld haben sich seit jenem Entscheid des Grossen Rates nicht wesentlich verändert.
Die Motionäre sind der Ansicht, dass in der heutigen schnelllebigen Zeit eine periodische Auffrischung der Mitglieder unerlässlich sei. Im Bankrat angemessen vertreten müssten zudem alle im Grossen Rat vertretenen Bevölkerungsgruppen sein.
Ob eine Amtszeitbeschränkung bei Bankräten dem Kanton und der GKB wirklich dient, kann offen bleiben. Als Wahlorgan bestimmt nämlich der Grosse Rat selber, wer in den Bankrat Einsitz nimmt. Er hat es somit in der Hand, Mitglieder zu ersetzen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Bankrat oberstes Organ der Bank ist. Er hat in erster Linie strategische Aufgaben zu erfüllen und erlässt die wesentlichen Grundsätze der Geschäftspolitik. Das Bankgeschäft ist in den letzten Jahren komplexer geworden und die Aufgaben des Bankrates sind anspruchsvoll. Wirtschaftliche Erfahrungen und Verständnis für das Bankgeschäft sind unabdingbare Voraussetzungen, um der Bank und letztlich dem Kanton in der Funktion als Bankrat dienen zu können. Die Regierung erachtet deshalb eine Beschränkung und Schematisierung des Bereiches der Wahlvoraussetzungen von Mitgliedern des Bankrates als nicht zielführend, umso mehr als - und dies sei wiederholt - der Grosse Rat als Wahlorgan einzelne Mitglieder des Bankrates ersetzen kann.
Aufgrund all dieser Überlegungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, die Motion abzulehnen.