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Session: 10.10.2001
Gemäss Art. 75 des kantonalen Schulgesetzes leistet der Kanton für öffentliche Schulen Beiträge an den Neubau, den umfassenden Umbau und die Erweiterung von Schulhäusern, an Turnanlagen sowie an die Anschaffung von Schulmobiliar und allgemeinen Lehrmitteln, die in Zusammenhang mit Bauten angeschafft werden, von 10 bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Es kommt nun aber vor, dass Gemeinden die Möglichkeit haben, geeignete Schul- und Turnlokalitäten langfristig zu mieten und deshalb auf Neubauten verzichten können. Anstelle der Baukosten tragen sie in diesem Falle die langfristigen Mietzinsen. Aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung muss das kantonale Schulgesetz heute die Subventionierung von Mietzinsen ablehnen, obschon die Lösung mit einer langfristigen Miete für die Gemeinde und für den Kanton normalerweise günstiger zu stehen kommt als ein entsprechender Neubau von Schulhäusern oder Turnanlagen. Ein näherer Grund für den Ausschluss der Subventionierung von langfristigen Mieten ist denn auch nicht ersichtlich.
Die Regierung wird daher eingeladen, eine entsprechende Revision des kantonalen Schulgesetzes in die Wege zu leiten.

Chur, 10. Oktober 2001

Name: Lemm, Ratti, Trachsel, Ambühl, Arquint, Bachmann, Bär, Barandun, Beck, Biancotti, Bischoff, Bleiker, Brunold, Bühler, Carisch, Casanova (Chur), Cathomas, Claus, Conrad, Dalbert, Demarmels, Federspiel, Geisseler, Giacometti, Giovannini, Giuliani, Göpfert, Gross, Gubelmann, Hanimann, Hardegger, Hartmann, Hug, Jeker, Joos, Juon, Kessler, Lardi, Lemm, Loepfe, Märchy, Marti, Möhr, Montalta, Nick, Nigg, Parolini, Peretti, Portner, Rizzi, Roffler, Sax, Schmid (Splügen), Stiffler, Telli, Thomann, Thöny, Tramèr, Tremp, Tuor (Disentis/Mustér), Vetsch, Walther, Zanolari, Zarro, Zegg

Session: 10.10.2001
Vorstoss: dt Motion

Antwort der Regierung


Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) bestimmt, dass der Kanton für öffentliche Schulen Beiträge an den Neubau, den umfassenden Umbau und die Erweiterung von Schulhäusern, an Turnanlagen sowie für die Anschaffung von Schulmobiliar und allgemeinen Lehrmitteln, die im Zusammenhang mit Bauten angeschafft werden, leistet. Wie in der Motion zu Recht festgehalten wird, enthält die geltende Schulgesetzgebung keine rechtliche Grundlage für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Mietkosten von Schulanlagen. Der eingereichte Vorstoss zielt darauf ab, im Schulgesetz die Möglichkeit zu verankern, bei längerfristigen Einmietungen durch die Schulträgerschaft in geeignete Räumlichkeiten für den Volksschulunterricht kantonale Beitragsleistungen in An-
spruch zu nehmen. In der Praxis kommt es sehr selten vor, dass sich eine Schul-
trägerschaft in fremde Räumlichkeiten einmietet. Eine Einmietung erfolgt am ehes-ten als Übergangslösung im Zusammenhang mit Schulneubauten oder Schulanlage-
erweiterungen. Der Kanton leistet daran keine Beiträge.

Auch im Geltungsbereich des Kindergartengesetzes, welches in Art. 27 Abs. 4 vorsieht, in begründeten Fällen auch an die Mietkosten von Gebäuden einen Kantonsbeitrag auszurichten, gibt es nur Einzelfälle, in welchen der Kanton solche Beiträge an Kindergartenträgerschaften leistet, falls die Miete unter Berücksichtigung des Subventionssatzes für Bauten wesentlich geringere Kosten als ein Neu- oder ein Erweiterungsbau verursacht.

In Kenntnis dieser Tatsachen erscheint der Handlungsbedarf weder gross noch drin-
gend. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann es jedoch in besonderen Fällen durchaus Sinn machen, unter bestimmten Voraussetzungen an die Miet-kosten von Schulgebäuden kantonale Beiträge auszurichten. Dies ist dann der Fall, wenn an-
stelle eines notwendigen Neu-, Um- oder Erweiterungsbaus die Mietkosten für einzelne den schulischen Bedürfnissen geeignete Anlagen kostengünstiger zu stehen kommen und wenn die Anforderungen an einen lehrplangerechten Unterricht in den entsprechenden Anlageteilen vollumfänglich erfüllt werden. Mit der Subventionierung der Mietkosten entstehen für den Kanton voraussichtlich keine Mehrkosten. Aus diesem Blickwinkel ist es nach Ansicht der Regierung vertretbar, im Schulge-setz eine entsprechende Beitragsgrundlage zu schaffen.

Um die Beitragsleistungen des Kantons im Zusammenhang mit Mietlösungen für Schul- und Schulsportanlagen realisieren zu können, bedarf es einer Revision des Schulgesetzes, einer Anpassung der Verordnung über den Bau und die Einrichtung von Schul- und Schulsportanlagen sowie der entsprechenden Richtlinien dazu.

Aus Sicht der Regierung ist festzuhalten, dass derzeit eine Reihe von Abklärun-
gen bezüglich Kantonsbeiträgen im Volksschulbereich departementsübergreifend
in Bearbeitung sind, die sich aus entsprechenden Vorstössen und Vorgaben des Grossen Rates ergeben haben. Dazu zählen eine vorgesehene Revision der
Lehrerbesoldungsverordnung, das Projekt zur Aufgabenüberprüfung in der kantonalen Verwaltung sowie das Projekt zur Überprüfung der Kantonsbeiträge. Es ist darum im Interesse der inhaltlich in Relation stehenden Revisionen und Projekt-
bearbeitungen ein koordiniertes Vorgehen angezeigt, welches darauf abzielt, eine gemeinsame Stossrichtung zu verfolgen.

Die Regierung befürwortet das Grundanliegen des parlamentarischen Vorstosses und erklärt sich bereit, diesen im Sinne der obigen Erwägungen als Motion entge-
genzunehmen. Die Regierung ist bereit, zu gegebener Zeit dem Grossen Rat eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes zu unterbreiten.