Navigation

Inhaltsbereich

Session: 27.11.2001
an der Volksschul-Oberstufe

Im August 2002 soll das neue Sprachenkonzept an der Volksschul-Oberstufe umgesetzt werden. Die neuen Stundentafeln wurden von der Regierung erlassen und den Schulen unseres Kantons zur Kenntnis gebracht. So sollen die Schulkinder der 1.Sek/Real ab nächstem Herbst wöchentlich in 4 Lektionen Englisch und 3 Lektionen Italienisch unterrichtet werden.
In der Zwischenzeit wurde von einem überparteilichen Initiativkomitee eine Initiative lanciert, welche gegenüber dem vorliegenden ein etwas abgeändertes Sprachenkonzept verlangt. Im Weiteren soll das Volk in einer Abstimmung über die an unserer Oberstufe zu erteilenden Fremdsprachen abstimmen können.

Die Initiative hat gemäss den neusten Informationen die erforderliche Unterschriftenzahl bereits erreicht, ja sogar überschritten, was die Interpellanten zu folgenden Fragen an die Regierung veranlasst:

1. Welche Folgerungen zieht die Regierung aus dem doch sehr raschen Zustandekommen der Initiative?
2. Ist die Regierung bereit, im August 2002 nur diese Teile des Sprachenkonzeptes umzusetzen, welche die Forderungen der Initiative nicht präjudizieren?
3. Ist das Sprachenkonzept, so wie es vorgesehen ist, im Herbst 2002 überhaupt umsetzbar und sind genügend Lehrpersonen vorhanden, welche über die zur Erteilung von Englisch und Italienisch verlangten Qualifikationen verfügen?
4. Kann sich die Regierung vorstellen, den Schulgemeinden gewisse Übergangslösungen zu gewähren, bis das Volk endgültig über das Sprachenkonzept befunden hat?
5. Welchen Zeitrahmen sieht die Regierung vor, um die Initiative dem Bündner Volk zur Abstimmung vorzulegen?

Chur, 27. November 2001

Name: Butzerin, Bucher, Dermont, Bachmann, Battaglia, Beck, Berther (Sedrun), Brüesch, Büsser, Campell, Caviezel, Christoffel, Claus, Conrad, Dalbert, Davaz, Feltscher, Giacometti, Gunzinger, Hardegger, Heinz, Hübscher, Jeker, Joos, Kehl, Lemm, Luzi, Parolini, Patt, Rizzi, Robustelli, Schmid (Sedrun), Stiffler, Suter, Trepp, Valsecchi, Vetsch, Zinsli

Session: 27.11.2001
Vorstoss: dt Interpellation

Antwort der Regierung

Gestützt auf den strategischen Entscheid des Grossen Rates vom Oktober 2000 - Teilrevision der Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz betreffend den Fremdsprachenunterricht an der Volksschul-Oberstufe ab Schuljahr 2002/03 - hat die Regierung Massnahmen getroffen, um die Umsetzung des Sprachenkonzeptes an der Volksschul-Oberstufe zu gewährleisten. So bietet der Kanton ein Weiterbildungsangebot für Oberstufen-Lehrpersonen an, welches universitäres Niveau erreicht; 43 Lehrpersonen haben diese Weiterbildung bereits erfolgreich absolviert und 85 Lehrpersonen belegen derzeit die entsprechenden Weiterbildungskurse. Die Regierung hat die Stundentafel revidiert und auf den 1. August 2002 in Kraft gesetzt. Sie hat zudem bestimmt, welche Unterrichtsmittel im Fremdsprachenunterricht an der Volksschul-Oberstufe als obligatorische Lehrmittel zu verwenden sind.

Die im Mai 2001 lancierte und im Dezember 2001 eingereichte "Initiative zur Wahrung der Chancengleichheit für Bündner Jugend" hat zwei Hauptzielsetzungen: Die Volksinitiative zielt einerseits auf eine Änderung des Sprachenkonzepts an der Volksschul-Oberstufe. Andererseits soll dem Grossen Rat die in Artikel 20 des Schulgesetzes vom 26. November 2000 verankerte Zuständigkeit zur Festlegung der Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer im Bereich Fremdsprachenunterricht an der Volksschul-Oberstufe entzogen und auf das Volk übertragen werden.

Diejenigen Fragen in der Interpellation, welche sich auf die "Initiative zur Wahrung der Chancengleichheit für Bündner Jugend" beziehen, können derzeit bloss im Rahmen einer ersten Grobbeurteilung beantwortet werden. Eine differenzierte Auseinandersetzung wird - nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen -
gestützt auf die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat erfolgen können.
Die einzelnen Fragen beantwortet die Regierung wie folgt:

1. Die Initiative wurde innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Sammelfrist eingereicht und die Unterzeichnenden haben von einem verfassungsmässigen Recht Gebrauch gemacht. Die Regierung hat dies frei von Folgerungen zur Kenntnis genommen.


2. Der Regierung obliegt im vorliegenden Fall der Vollzug eines vom Grossen
Rat rechtsgültig gefassten Beschlusses. Die Regierung muss und will den ihr
erteilten Auftrag erfüllen. Die Einreichung einer Volksinitiative entfaltet keine
rechtlichen Vorwirkungen, weshalb eine bloss partielle Umsetzung des vom Grossen Rat erteilten Auftrages rechtlich nicht zulässig und auch nicht prak-
tikabel wäre.

3. Schülerinnen und Schüler der ersten Oberstufenklassen verfügen im Schuljahr 2002/03 auf Grund des absolvierten Zweitsprachunterrichts an der Primarschule über die Voraussetzungen, um den Vorgaben des Sprachenkonzeptes folgen zu können. Da im kommenden Schuljahr nur etwa ein Drittel der Oberstufenschülerinnen und -schüler von neuen Stundentafeln betroffen ist, bereits zwei Sprachkursausbildungen in Englisch und Italienisch für Lehrkräfte abgeschlossen sind, ein dritter im Frühjahr 2002 beginnt und die verantwortlichen Schulträgerschaften ihre Bedarfsplanung im Hinblick auf das Schuljahr 2002/03 frühzeitig vornehmen konnten, darf davon ausgegangen werden, dass genügend Lehrpersonen den Fremdsprachenunterricht ab Herbst 2002 sicherstellen können.

3. Die vom Grossen Rat beschlossene Teilrevision der Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz sieht keine "Übergangslösungen" vor. Im Interesse der in Ausbildung stehenden Jugendlichen ist ein koordinierter Fremdsprachenunterricht
an der Volksschul-Oberstufe von herausragender Bedeutung. Es wäre nicht zu
verantworten, wenn Jugendliche beim Besuch weiterführender Ausbildungen
(Berufslehre oder Mittelschule) wegen irgendwelchen Übergangslösungen Nach-
teile zu tragen hätten.

4. Die Regierung wird - sofern das Initiativbegehren zustande gekommen ist - die in Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte vorgezeichneten Fristen einhalten, wonach Initiative und Botschaft innert eineinhalb Jahren seit der Einreichung dem Grossen Rat zu unterbreiten sind. Im Anschluss an die Behandlung des Geschäfts im Grossen Rat ist eine Volksabstimmung möglich.