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Session: 27.11.2001

Tabak ist einer der best verkauften Konsumartikel der Welt. Obschon sich die Zigarettenindustrie auf der einen Seite für einen gewissen Jugendschutz einsetzt, versucht sie auf der andern Seite mit laufend raffinierteren Werbemitteln immer mehr Kundinnen und Kunden für ihre Produkte zu gewinnen. Bevorzugte Zielgruppen sind heute offensichtlich Frauen und Jugendliche. Die Zigarettenwerbung suggeriert den potentiellen Raucherinnen und Rauchern ein glückliches, erfolgreiches, cooles und abenteuerliches Leben. Nicht nur in der Schweiz, auf der ganzen Welt zeigt die jugend-spezifische Zigarettenwerbung der Tabakindustrie leider die gewünschte, verheerende Wirkung.
Immer mehr und vor allem immer jüngere Jugendliche greifen zur Zigarette. Der Vermerk "Rauchen gefährdet die Gesundheit" scheint überhaupt keine Auswirkungen zu haben. Ein Teil der Jugend ist suchtgefährdet, und die Werbung macht die vielen Bemühungen von Schulen, Vereinen etc. zur Suchtmittelprävention viel zu oft zunichte.
Die Einschränkung der Tabakwerbung wäre eine hilfreiche Massnahme unter vielen, die helfen könnte, dieser beunruhigenden Entwicklung entgegen zu wirken. Der Kanton Genf hat einschränkende Massnahmen beschlossen. Der Kantonsrat von Zürich überwies Ende September 2001 mit sehr deutlichem Mehr und mit der Unterstützung der Regierung einen entsprechenden Vorstoss. In Graubünden überwies der Grosse Rat schon im Februar 1980 ein Postulat betreffend Verbot der Alkohol- und Tabakreklame.
Die Regierung wird somit erneut eingeladen zu prüfen, welche Massnahmen getroffen werden können, damit in Graubünden Tabakwerbung auf öffentlichem und privatem Grund, in und an öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlässen, z.B. bei Kinovorstellungen etc. nicht mehr gestattet ist. Eigentliche Tabakwerbung soll nur noch bei den Verkaufsstellen erlaubt sein.

Chur, 27. November 2001

Name: Jäger, Scharplatz, Joos, Arquint, Battaglia, Beck, Biancotti, Brüesch, Bucher, Büsser, Butzerin, Capaul, Casanova (Chur), Cathomas, Catrina, Caviezel, Christ, Conrad, Dalbert, Donatsch, Frigg, Giacometti, Giuliani, Gubelmann, Gunzinger, Hardegger, Hess, Koch, Lardi, Locher, Looser, Luzi, Luzio, Maissen, Marti, Meyer, Noi, Parolini, Peretti, Pfenninger, Pfiffner, Righetti, Robustelli, Schmid (Sedrun), Schmid (Vals), Schmutz, Schütz, Stiffler, Toschini, Trepp, Zindel

Session: 27.11.2001
Vorstoss: dt Postulat

Antwort der Regierung

Die gesundheitlichen Folgen des Tabakkonsums stellen eines der gravierendsten Probleme der öffentlichen Gesundheit in der Schweiz dar. In den letzten Jahren ist insbesondere bei Jugendlichen eine beunruhigende Zunahme des Anteils der Rauchenden festzustellen. Der Einstieg von Jugendlichen in den Tabakkonsum wird durch verschiedene Risikofaktoren wie geringes Selbstwertgefühl, Schulprobleme (Leistungsdruck, Stress), Ängste, Depressionen usw. begünstigt.

Nach Beurteilung der Fachleute gelten eine problemlose schulische Integration, eine allgemein günstige Atmosphäre in Familie und Schule, realistische Leistungserwartungen, die Vermittlung positiver Lebensperspektiven und ein starkes Selbstwertgefühl als Schutzfaktoren gegen den Einstieg von Jugendlichen in den Tabakkonsum. Im Herbst des letzten Jahres hat der Kanton Graubünden dem Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung des Kantons St. Gallen (ZEPRA) den Auftrag erteilt, in Chur ein regionales Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung zu betreiben. Dem regionalen Zentrum obliegt unter anderem die Aufgabe, bei der Bevölkerung und insbesondere bei den Jugendlichen durch entsprechende Aktionen einen gesundheitsbewussten Lebensstil zu fördern.

Das mit dem Postulat anvisierte Verbot der Tabakwerbung auf öffentlichem und privatem Grund, in und an öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlässen könnte ebenfalls geeignet sein, einen Beitrag zu leisten, dass weniger Jugendliche zu rauchen beginnen. Entsprechend hat der Bund sich denn auch im Rahmen des Nationalen Programms 2001 - 2005 zur Tabakprävention vorgenommen, nebst dem Erlass eines Verkaufsverbotes von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren auch gesetzliche Massnahmen zur Werbeeinschränkung für Tabakprodukte zu prüfen.

Die Werbung für Tabakwaren ist heute in der vom Bundesrat erlassenen Verordnung über Tabak und Tabakerzeugnisse vom 1. März 1995, die sich auf das eidgenössische Lebensmittelgesetz stützt, geregelt. Art. 15 der Verordnung hält fest, dass jede Werbung für Tabakerzeugnisse, die sich besonders an Jungendliche unter 18 Jahren richtet, untersagt ist. Verboten ist insbesondere die Werbung an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten. Der Vollzug der Tabakverordnung obliegt im Kanton Graubünden dem Chemischen Laboratorium für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz und den Gemeinden. In Fällen, wo Jugendveranstaltungen bewilligungspflichtig sind, obliegt es den Gemeinden, für das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.

Beim Lebensmittelgesetz und der gestützt darauf erlassenen Tabakverordnung handelt es sich um eine abschliessende Regelung des Bundes. Auf Grund der bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung zwischen dem Bund und den Kantonen ist den Kantonen in Gebieten, die dem Bund zur abschliessenden Legiferierung übertragen sind, der Erlass darüber hinaus gehender Gebote und Verbote untersagt. Dementsprechend ist es den Kantonen verwehrt, eigene materielle Vorschriften wie ein Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse zu erlassen. In diesem Sinne hat denn auch der Kantonsrat des Kantons Zürich die im Postulat angesprochene Motion betreffend Erlass gesetzlicher Vorschriften zum Verbot des Verkaufs von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren am 24. September 2001 abgelehnt.

Die Regierung beantragt unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen, das Po-stulat nicht zu überweisen. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kanton bereits seit Jahren keine Tabakwerbung auf und an öffentlichem Grund des Kantons gestattet. Sie erklärt sich in diesem Sinne bereit, die Gemeinden aufzufordern, die Tabakwerbung auf und an öffentlichem Grund der Gemeinden ebenfalls zu untersagen.