Navigation

Inhaltsbereich

Session: 24.03.2003
Seit Beginn des Schuljahres 1992/93 wurde der koedukative Handarbeitsunterricht stufenweise eingeführt. In diesem Unterricht werden die Mädchen und Buben obligatorisch in den Fächern ” Handarbeit textil” und ”Werken” gemeinsam unterrichtet.
Nach mittlerweilen fast 10 Jahren Umsetzung in der Primarstufe stellen die Postulanten fest, dass der Ansatz der strikten Gleichstellung im Sinne eines Zwanges zwar in der Theorie verfängt, in der Praxis aber bei den Eltern der Schüler zunehmend auf Ablehnung stösst. Die Postulanten ziehen daraus den Schluss, dass der Zwangansatz zu hinterfragen sei. Es ist aber klar festzuhalten, dass sich die Postulanten nicht gegen die Koedukation an sich stellen, sondern gegen den Zwang für die Schüler, sowohl Handarbeit textil wie Werken besuchen zu müssen. Die Postulanten erachten es als stossend, dass beispielsweise Knaben gegen ihren eigenen Willen und denjenigen der Eltern stricken lernen müssen. Dies umso mehr, als dass diese Fähigkeit sich auch aus gesellschaftlicher und gesellschaftspolitischer Sicht nicht als notwendig erwiesen hat.
Die Postulanten laden daher die Regierung ein, die entsprechenden Bestimmungen derart anzupassen, dass der koedukative Handarbeitsunterricht auf freiwillige Basis gestellt wird. Dies kann allenfalls durch eine entsprechende Abwahlmöglichkeit realisiert werden.

Chur, 24. März 2003

Name: Loepfe, Butzerin, Geisseler, Battaglia, Brunold, Büsser, Capaul, Casanova (Vignogn), Cathomas, Conrad, Dalbert, Donatsch, Farrér, Federspiel, Giovannini, Göpfert, Gross, Hartmann, Hübscher, Kehl, Lemm, Luzio, Maissen, Marti, Möhr, Nigg, Parolini, Plozza, Ratti, Righetti, Sax, Schmid (Vals), Stoffel, Thomann, Trachsel, Tscholl, Walther, Zegg

Session: 24.03.2003
Vorstoss: dt Postulat


Antwort der Regierung

Der Gleichberechtigungsartikel in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3, vgl. Art. 4 Abs 2 altBV) bildet die Grundlage einer 1982 vom Bündner Grossen Rat überwiesenen Motion, welche während der Schulpflicht für Knaben und Mädchen die gleiche Ausbildung mit denselben Pflicht- und Freifächern fordert. Im Laufe der vergangenen zwei Jahrzehnte wurden sowohl die in der Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz verankerten Fächerkanons als auch die Stundentafeln und die Lehrpläne der verschiedenen Schultypen der Volksschule im Sinne dieser Motion revidiert. Im Rahmen dieser Revision wurde u.a. ein Konzept für die Einführung des koedukativen Handarbeits- und Hauswirtschaftsunterrichtes erarbeitet und umgesetzt. In den Jahren 1993 - 1997 fanden in allen Regionen des Kantons entsprechende Kursveranstaltungen statt.

Nach anfänglicher Skepsis in der Lehrerschaft wurde zunehmend realisiert, dass die Fokussierung der Koedukation auf den Fachbereich Handarbeit nur exemplarischen Charakter haben kann und in einem übergeordneten Zusammenhang gesehen werden muss. Koedukation ist ein Unterrichtsprinzip, das sich nicht auf die Fächer Werken, Handarbeit textil und Hauswirtschaft beschränken lässt. Das Hauptanliegen besteht in einer ganzheitlichen Bildung, welche neben den kognitiven Leistungen auch andere Fertigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen der Jugendlichen umfasst. Der Grundsatz, ins Unterrichtsgeschehen „Kopf, Herz und Hand“ einzubeziehen, hat auch vor dem Hintergrund der verschiedenen, zur Zeit laufenden Bildungsreformen nichts an Aktualität eingebüsst. Er zieht sich durch die Lehrpläne aller Unterrichtsfächer hindurch.

Im koedukativ geführten Handarbeitsunterricht kommt die ganzheitliche Förderung der Schülerinnen und Schüler in einem ganz besonderen Masse zum Tragen. Handarbeit textil und Werken sind im Lehrplan eng aufeinander abgestimmt. Das im Postulat erwähnte "Stricken" bildet ein einzelnes Element in einem umfangreichen, breit gefächerten, eng vernetzten Programm.

Die Lehrpläne der Volksschule werden periodisch überprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst. In den nächsten Jahren wird das Departement die Zusammensetzung der Fächer sowie die Anzahl Pflichtstunden der Volksschule im Hinblick auf eine interkantonale Harmonisierung überprüfen. Die Überprüfung wird auch die aktuellsten pädagogischen Erkenntnisse sowie die Gesamtbelastung der Beteiligten berücksichtigen.

Die Einhaltung des Lehrplans wird kantonal durch die Schulaufsicht überwacht. Allfällige Mängel im Bereich der Umsetzung werden entweder direkt mit den einzelnen Lehrpersonen und - falls erforderlich - mit den für die betreffende Schule verantwortlichen Schulbehörden besprochen und behoben.

Eine einseitige Ausrichtung des Bildungsgedankens auf das Nützlichkeitsprinzip wäre in der Volksschule verfehlt. Sie widerspräche dem Anliegen, die in den Mädchen und Knaben breit angelegten Fähigkeiten, Fertigkeiten und Haltungen möglichst umfassend zu fördern. Eine Umsetzung des im Postulat enthaltenen Anliegens, den koedukativen Handarbeitsunterricht bereits auf der Primarschulstufe auf eine freiwillige Basis zu stellen, würde zu einer verfrühten Öffnung der Stundentafeln führen. Ausserdem wäre vor allem in kleineren Primarschulen und Kleinklassen mit erheblichen organisatorischen Erschwernissen zu rechnen.

Aufgrund dieser Überlegungen ersucht die Regierung den Grossen Rat, das Postulat abzulehnen.

Datum: 29. April 2003