Navigation

Inhaltsbereich

Session: 25.03.2003
Auf eidgenössischer Ebene (Nationalrat und Ständerat) sind in den letzten Jahren vermehrt Vorstösse betreffend Jagd behandelt bzw. eingereicht worden. In einzelnen Kantonen wurde zudem bereits über Volksinitiativen betreffend Einschränkung oder gar Abschaffung der Jagd abgestimmt. Weitere Initiativen und Vorstösse sind geplant oder bereits eingereicht.
Die Jagdhoheit liegt gemäss eidgenössischem Jagdgesetz bei den Kantonen. Der Kanton Graubünden hat seine jagdlichen Aufgaben in vorbildlicher Weise wahrgenommen. Insbesondere ist die Bündner Jagd ökologisch orientiert, berücksichtigt in hohem Masse wildbiologische Grundsätze und setzt diese auch nachhaltig um. Damit konnten wesentliche Erfolge in Richtung angepasster Wildbestände erreicht werden (Gemsbejagungskonzept, Rehbejagungskonzept, Hirschregulierung usw.). Im Weiteren sind die Wildschäden im Wald und an den landwirtschaftlichen Kulturen zurückgegangen. Die Bejagungskonzepte haben dazu geführt, dass heute mit der Bündner Patentjagd nachhaltig gejagt und dennoch ein hoher Jagderfolg erzielt werden kann.
Trotz heute optimaler Umsetzung der an die Bündner Jagd gestellten Aufgaben und hohem Jagderfolg durch die Bündner Jäger sind bei einem Teil der Jägerschaft Unmut und Missstimmung spürbar. Die Uneinigkeit und die mangelnde Solidarität unter den Jägern sowie die negativen Presseberichte aufgrund unwaidmännischem Verhalten einzelner Jäger sind ein idealer Nährboden für unsachliche und emotionale Polemik, auch bei den Nichtjägern.
Das heute geltende Jagdgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1989 angenommen und wurde teilweise auf den 1. September 1989 und gesamthaft auf den 1. April 1990 in Kraft gesetzt. Verschiedene, wesentliche Punkte sind zu überarbeiten, zu verbessern und an die heutigen Anforderungen anzupassen. Dies betrifft im Besonderen:

- die Neugestaltung des Jagdregals (Finanzierung des gemeinwirtschaftlichen Auftrages)
- ein beträchtlicher Anteil der Aufgaben der Jagd und des Amtes für Jagd und Fischerei sind heute gemeinwirtschaftlicher Natur. werden aber durch die Jäger finanziert. (z.B. das Monitoring nicht jagdharer Tierarten. Aufgaben im Bereich Ökologie und Naturschutz. Grossraubwild; Uberwachungs- und Kontrollaufgaben im Sinne einer Faunapolizei. ausgeübt durch das AJF)
- die Jagdzeiten
- Probleme im Zusammenhang mit dem Jägernachwuchs; Ausbildung
- die Entkriminalisierung einfacher Jagdvergehen
- die Entlastung des Gesetzes und teilweise Neuregelung auf Stufe Verordnung (Vereinfachung und flexiblere Anpassungsmöglichkeiten)

Vorstehende Ausführungen und die Auflistung (nicht abschliessend) der möglichen Revisionspunkte zeigen entsprechenden Handlungsbedarf auf.
Die Motionäre verlangen deshalb, dass eine Totalrevision der Kantonalen Jagdgesetzgebung eingeleitet wird.

Chur. 25. März 2003

Name: Brunold, Zarro, Schmid (Sedrun), Bär, Beck, Berther (Disentis/Mustér), Biancotti, Brüesch, Brunold, Büsser, Butzerin, Casanova (Vignogn), Catrina, Claus, Conrad, Dalbert, Giovannini, Göpfert, Gross, Hanimann, Hardegger, Hartmann, Hübscher, Jäger, Jeker, Juon, Kehl, Koch, Lardi (Le Prese), Loepfe, Maissen, Möhr, Montalta, Nigg, Parolini, Parpan, Patt, Peretti, Quinter, Ratti, Righetti, Schmid (Vals), Schütz, Stiffler, Stoffel, Thomann, Thöny, Trachsel, Tscholl, Valsecchi, Vetsch, Zarro, Zinsli

Session: 25.03.2003
Vorstoss: dt Motion


Antwort der Regierung

Bei der Umsetzung des geltenden kantonalen Jagdgesetzes bestand die Hauptzielsetzung darin, die Bündner Patentjagd zu erneuern und damit für die Zukunft zu stärken. Dieses Ziel konnte weitgehend erreicht werden. Die Schalenwildbestände sind durch neue Bejagungskonzepte den regionalen Verhältnissen angepasst worden und weisen eine natürliche Bestandesstruktur auf. Auch die vom Wild verursachten Schäden sind in den letzten Jahren stark rückläufig. Die grosse nutzbare Zunahme von mehr als 30 Prozent des Frühlingsbestandes und das stark eingeschränkte Angebot an nichtführenden weiblichen Tieren erfordern beim Hirsch- und Rehwild aber auch inskünftig den Abschuss von Mutter- und Jungtieren, um die Abschusspläne zu erfüllen und die Bestände auf ein tragbares Mass zu stabilisieren. Daher wird bei diesen beiden Wildarten weiterhin neben der ordentlichen Hochjagd im September eine Herbstjagd im November und Dezember zur Feinregulierung der Bestände nötig sein. Eine wichtige Aufgabe erfüllt die Jagdplanung aber auch in Bezug auf die Niederjagd. Für die Niederjagd muss die Jagdplanung sicherstellen, dass keine Wildart durch die Jagd gefährdet wird. Dazu wurden in Zusammenarbeit mit der Jägerschaft und mit Ornithologen Überwachungsprogramme entwickelt, welche heute breite Anerkennung finden.

Die Anliegen der Motionäre zielen im Wesentlichen darauf ab, die Finanzierung des Jagdregals neu zu regeln, die Jagdzeiten anzupassen, die Jungjägerausbildung zu fördern, die Ahndung einfacher Jagdrechtsübertretungen zu entkriminalisieren sowie die kantonale Jagdgesetzgebung zu vereinfachen und flexibler auszugestalten. Die Regierung ist mit den Motionären der Auffassung, dass das kantonale Jagdgesetz im Rahmen einer Revision weiterzuentwickeln ist. Diese Bereitschaft hat die Regierung bereits in ihren Stellungnahmen zum Postulat Beeli (GRP 1994/1995, 642 f., 927 ff.) und zur Motion Keller (GRP 1999/2000, 19, 298, 483) bekundet. Ein Anpassungsbedarf besteht insbesondere bei der Regelung der Jagdzeiten (z.B. früherer Beginn der Hochjagd, Verzicht auf eine Verlängerung oder Wiedereröffnung der Hochjagd usw.), bei der Entkriminalisierung der Jagd (z.B. Einführen eines Ordnungsbussenverfahrens bei geringfügigen Jagdrechtsübertretungen) sowie bezüglich der Förderung der Jungjägerausbildung. Mit Blick auf das Jagdregal bleibt festzuhalten, dass dieses derzeit durch die Umsetzung zahlreicher aufwands- und ertragsbezogener Massnahmen wieder einen bescheidenen Ertragsüberschuss aufweist. Über das Jagdregal werden indessen in zunehmendem Masse auch Leistungen abgegolten, welche nicht ausschliesslich im Zusammenhang mit der Jagd erbracht werden (z.B. einzelne Aufgaben im Bereich Ökologie und Naturschutz, Überwachungs- und Kontrollaufgaben bei Grossraubtieren usw.). Die Finanzierung solcher weitgehend im Interesse der Allgemeinheit erbrachter Leistungen darf daher inskünftig nicht über eine Erhöhung der Jagdpatentgebühren erfolgen, sondern muss aus anderen Finanzierungsquellen (z.B. Bundesmittel) sichergestellt werden. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sich der Vollzug des kantonalen Jagdgesetzes weitgehend bewährt hat. Im Rahmen einer Revision des Gesetzes sollen aber auch entsprechende Schwachstellen ausgeräumt werden.

Zusammenfassend hält die Regierung fest, dass sie eine Revision des kantonalen Jagdgesetzes befürwortet. Dabei ist indessen neben der von den Motionären verlangten Totalrevision des Gesetzes auch eine auf die wichtigsten Revisionspunkte beschränkte Teilrevision des kantonalen Jagdrechtes ins Auge zu fassen. Die Regierung erklärt sich daher bereit, die Motion mit dieser Einschränkung entgegenzunehmen.
Datum: 29. April 2003