Gemäss kantonalem Steuergesetz kann bei geschiedenen Ehegatten der Alimente leistende Steuerpflichtige (in der Regel der Vater) eines volljährigen, in Ausbildung stehenden Kindes den Kinderabzug machen. Der Mutter eines volljährigen in Ausbildung stehenden Kindes hingegen wird kein Abzug gewährt. Sie kann weder den Kinder- oder Unterstützungsabzug noch den Familienabzug geltend machen; zudem findet der Tarif für Alleinstehende Anwendung.
Mit Urteil vom 23. Januar 2002 hat das Bundesgericht diese Problematik erkannt und Art. 35 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vorn 14.12.1990 dementsprechend ausgelegt. Danach widerspricht es nämlich weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes, wenn einer allein erziehenden, geschiedenen Mutter der Kinderabzug und gleichzeitig dem für ein volljähriges, in Ausbildung stehendem Kind Alimente zahlenden Vater der Unterstützungsabzug gewährt wird. Das Gesetz schliesse nämlich nur aus, dass ein Elternteil gleichzeitig den Unterstützungsabzug und den Kinderabzug geltend machen kann. Hingegen folgt daraus nicht, dass der allein erziehenden Mutter der Kinderabzug zu verweigern ist, weil dem zahlenden Vater der Unterstützungsabzug gewährt wird oder umgekehrt. Beim Kinderabzug handle es sich nämlich um einen Sozialabzug, der nicht an die Steuerpflicht für die erhaltenen Unterhaltsbeiträge anknüpfe, sondern an die eigenen z.T. in natura (z. B. grössere Wohnung = höhere Mietkosten) erbrachten Unterhaltsleistungen und die durch die reduzierte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wegen der Kinderbetreuung. Dem Einwand, mündige Kinder bedürfen keiner Betreuung mehr, muss widersprochen werden. In der Regel kochen, putzen und waschen diese nämlich nicht selbst.
Die Regierung wird daher eingeladen, diese bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 35. Abs. 1 lit. a und b DBG auch auf kantonaler Ebene einzuführen und somit einer allein erziehenden Mutter eines in Ausbildung stehenden volljährigen Kindes den Kinderabzug zu gewähren.
Chur, 25. März 2003
Name: Caviezel (Chur), Meyer, Pfenninger, Arquint, Augustin, Brasser, Bucher, Cahannes, Cavigelli, Christoffel, Frigg, Hardegger, Hess, Jäger, Locher, Looser, Maissen, Marti, Noi, Pfiffner, Portner, Schmutz, Schütz, Suter, Trepp, Zindel
Session: 25.03.2003
Vorstoss: dt Postulat