Anfrage Noi betreffend allfällige von der Regierung gesprochene finanzielle Beiträge zur Finanzierung der Kampagne gegen die am 18. Mai 2003 zur Abstimmung gelangten eidgenössischen Volksinitiativen
Session: 14.06.2003
Im Rahmen der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 über, nebst anderen Vorlagen, mehrere eidgenössische Volksinitiativen hat ein Informationsgremium behauptet, die Regierungen der Ostschweizer Kantone hätten ziemlich grosse Summen für die Propaganda gegen die zur Abstimmung stehenden Initiativen gesprochen.
Da es ja allein schon bedauerlich und ethisch fragwürdig ist, dass anlässlich jeder Volksabstimmung mehrere kantonale Exe-kutivorgane und selbst der Bundesrat dem Stimmvolk beharrlich empfehlen, wie es abstimmen soll, anstatt es nur auf die Vor- und Nachteile der Abstimmungsvorlagen hinzuweisen, wäre es nun ausgesprochen fehl am Platz, öffentliche Gelder - die auch von Personen stammen, welche die entsprechenden Initiativen unterzeichnet haben - für eine Propaganda gegen die Überzeu-gungen dieser Personen zu verwenden.
Und all dies in einer Zeit, in welcher das Schlüsselwort 'Sparen' heisst, auf dessen Altar die Werte und der Gemeinschaftssinn geopfert werden.
Ich frage deshalb die Regierung:
- Hat unser Kanton finanzielle Mittel zur Propaganda gegen die eidgenössischen Volksinitiativen vom vergangenen 18. Mai zur Verfügung gestellt?
- Wenn ja, wieviel beträgt die hierfür verwendete Summe?
Chur, 14. Juni 2003
Name: Noi
Session: 14.06.2003
Vorstoss: dt Interpellation
Antwort der Regierung
Die Regierung kann klar festhalten, dass sie keine finanziellen Mittel für die Abstimmungskampagnen gegen die am 18. Mai 2003 auf Bundesebene zur Abstimmung gelangten Volksinitiativen („Ja zu fairen Mieten“, „Sonntags-Initiative“, „Gesundheitsinitiative“, „Gleiche Rechte für Behinderte“, „Strom ohne Atom“, „Moratorium Plus“, „Lehrstellen-Initiative“) zur Verfügung gestellt hat. Wie weiter interne Abklärungen ergeben haben, gilt Gleiches auch für die Departemente und die Ämter der kantonalen Verwaltung.
Im vorliegenden Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Intervention eines Kantons in den Abstimmungskampf bei Bundesabstimmungen rechtlich umstritten ist. Ein Teil der Lehre erachtet eine solche aber immerhin dann als zulässig, wenn ein Kanton im Vergleich mit anderen durch eine Abstimmungsvorlage des Bundes unvergleichbar betroffener ist. Die Regierung nimmt für sich in Anspruch, dann zu intervenieren, wenn vitale Interessen des Kantons Graubünden tangiert sind.
Datum: 12. August 2003