Gemäss Art. 1 des kantonalen Kulturförderungsgesetzes fördert der Kanton im Rahmen seiner Zuständigkeit das kulturelle Leben Graubündens und berücksichtigt dabei die kulturelle und sprachliche Vielfalt der verschiedenen Regionen und Bevölkerungsgruppen. Er trägt die Kosten für den Bau und den Betrieb des Bündner Kunstmuseums (Art.5 Abs.2 des genannten Gesetzes), was zeigt, dass es sich bei diesem Museum um einen im öffentlichen Interesse stehenden Betrieb handelt. Daher erfüllt der Bündner Kunstverein, der die Ausstellungen im genannten Museum organisiert eine öffentliche Aufgabe und es ist daher von ihm zu erwarten, dass er sich entsprechend verhalte. Dazu gehört auch, dass er seine Entscheidungen begründet, nämlich dann, wenn angesichts der Umstände nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und den Normen eines anständigen Umgangs eine solche Begründung zu erwarten ist. Diese selbstverständliche Verhaltenspflicht gilt insbesondere dort, wo nicht nur die Interessen eines einzelnen Gesuchstellers auf dem Spiele stehen, sondern jene kultureller und sprachlicher Bevölkerungsgruppen unseres Kantons. Von dieser Warte aus betrachtet ist das Verhalten des Vorstandes des Bündner Kunstvereins in den zwei gerügten Fällen inakzeptabel und veranlasst uns an die Regierung die vorliegende Anfrage zu richten, um zu wissen, ob sie ein derartiges Verhalten hinnimmt oder ob und was sie dagegen zu tun entschlossen ist.
Chur, 16. Juni 2005
Name: Augustin, Arquint, Keller, Berther (Disentis), Berther (Sedrun), Capaul, Caviezel (Pitasch), Fasani, Giacometti, Mengotti, Noi, Quinter, Righetti, Darms, Gunzinger, Janett, Monigatti
Session: 16.06.2005
Vorstoss: dt Anfrage