In der Beantwortung der in der Märzsession 2003 eingereichten Interpellation Pfiffner betreffend Installierung von Schulleitungen schrieb die Regierung u.a.: „Die Bedeutung von Schulleitungen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Vor allem grössere Schulen sind bei der Ausübung ihrer vielfältigen Aufgaben immer mehr auf eine eigene Leitung angewiesen. Aber auch Schulen von kleinerer und mittlerer Grösse suchen nach Möglichkeiten, um ihre administrativen und pädagogischen Aufgaben - zum Teil gemeinsamen - professionellen Schulleitungen zu übertragen.“ Der Kanton hatte darum ab 2001 zwei Ausbildungskurse für Schulleitende organisiert.
Die Erfahrungen mit geleiteten Schulen sind offensichtlich in der Schweiz wie auch in anderen Staaten praktisch durchwegs positiv. Studien haben gezeigt, dass Schulleitungen ein entscheidender Faktor für die Qualitätssicherung sind. Es ist darum kein Zufall, dass die in der PISA-Studie führenden Länder über Schulleitungen mit umfassenden Kompetenzen verfügen. Immer mehr Kantone haben deshalb in den letzten Jahren die Möglichkeit von Schulleitungen in ihren kantonalen Schulgesetzen definitiv verankert. Unter anderem der Kanton St. Gallen hat den Gemeinden die Einsetzung von Schulleitungen obligatorisch vorgeschrieben.
In Botschaft Nr. 2/2003-2004 betreffend Struktur- und Leistungsüberprüfung zur Sanierung des Kantonshaushaltes schlug die Regierung als Massnahme E 201 vor, es sei darauf zu verzichten, an Gemeinden Beiträge zur Entschädigung von Schulleitungen auszurichten. In der Augustsession 2003 stimmte der Grosse Rat dieser Massnahme diskussionslos zu. Die Revision der Verordnung zur Besoldung der Lehrpersonen tritt nun folgerichtig demnächst ohne entsprechende Entschädigungen in Kraft.
Das geltende kantonale Schulgesetz geht in Kapitel VI. „Behörden, Aufsichtsorgane und Kommissionen“ (Art. 39 ff.) immer noch von der ursprünglichen Schulsituation aus, wonach in der Regel ausschliesslich gewählte Laienbehörden (Schulräte) für die Organisation der Schulen verantwortlich sind. Da auch in Graubünden in den letzten Jahren immer mehr Gemeinden in verschiedener Weise Schulleitungen installiert haben, entspricht der geltende Gesetzestext immer weniger der gelebten Wirklichkeit. Dies führt vermehrt zu Schwierigkeiten. Gleichzeitig ist auch unbefriedigend, wenn u.a. wegen der fehlenden kantonalen Grundlagen oder Richtlinien jede Schulgemeinde für sich eigene Lösungen entwickeln muss. Auch wenn die Situation in den einzelnen Gemeinden durchaus unterschiedlich ist, wären gewisse einheitliche Minimalstandards für alle Beteiligten von grossem Vorteil.
Die Regierung wird eingeladen, dem Grossen Rat Bericht und Antrag zur Revision des Schulgesetzes zu stellen, indem für die Funktion der Schulleitungen minimale gesetzliche Bestimmungen erlassen werden, welche unter anderem eine einheitliche Aufgabenteilung zwischen kommunalen Schulbehörden, Schulleitungen und dem kantonalen Schulinspektorat festhalten. Zusätzlich sollen bis zum Inkrafttreten solcher gesetzlicher Bestimmungen Richtlinien ausgearbeitet werden, welche in empfehlendem Charakter an die Gemeinden unter anderem Vorgaben enthalten, wie die erwähnte Aufgabenteilung vorgenommen werden soll. Mit gezielten finanziellen Anreizen könnte zudem erreicht werden, dass noch vermehrt auch kleinere Schulgemeinden allein oder in Verbindung mehrerer Schulträger eigene Schulleitungen bilden.
Chur, 16. Juni 2005
Name: Jäger, Caviezel (Thusis), Michel, Arquint, Augustin, Baselgia-Brunner, Berther (Disentis), Berther (Sedrun), Bucher, Butzerin, Casty, Christ, Claus, Demarmels, Dermont, Feltscher, Frigg, Jaag, Jenny, Keller, Kessler, Koch, Krättli, Mani-Heldstab, Märchy-Michel, Marti, Meyer-Grass (Klosters), Meyer Persili (Chur), Mengotti, Noi, Perl, Peyer, Pfenninger, Pfiffner, Pfister, Portner, Ratti, Robustelli, Schütz, Tremp, Trepp, Tuor, Wettstein, Zindel, Brasser, Caviezel (Chur), Darms, Gartmann, Janett, Mainetti, Monigatti, Nay
Session: 16.06.2005
Vorstoss: dt Auftrag