Anfrage Gartmann betreffend Kennzeichnung und Registrierung von Katzen
Session: 17.06.2005
Ab dem 1. Juli 2005 müssen Welpen innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt gekennzeichnet und registriert werden. Hunde, welche vor dem 1. Juli 2005 geboren und noch nicht gekennzeichnet sind, müssen bis spätestens am 31. Dezember 2006 gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert werden. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung der Hunde und die Kantone sorgen für ihre Registrierung (Art. 30 TSG, SR 916.40). Diese Kennzeichnung und Registrierung erlaubt Abklärungen in Seuchenfällen, Beissunfällen sowie auch bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden. Da der Kanton Graubünden über keine eigene Datenbank verfügt und somit auch nicht mit anderen Datenbanken in der Schweiz vernetzt ist, hat er die ANIS als offizielle Datenbank für die Registrierung der Hunde im Kanton beauftragt.
In vielen Haushaltungen unseres Kantons lebt eine Katze. Die Bindung der Besitzer an ihre Katzen ist durchaus vergleichbar mit derjenigen zu den Hunden. Bei dieser Tiergattung besteht jedoch keine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht, obwohl - vorwiegend in den grösseren Agglomerationen - immer mehr entlaufene und/oder streunende Katzen aufgefunden werden. Um den Tierhaltern die Auffindung ihrer Tiere zu erleichtern sowie auch allfälligen Seuchen vorzubeugen, erscheint eine Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf die Katzen ratsam.
Ich bitte die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie beurteilt die Regierung die Kennzeichnung und Registrierung von Katzen?
2. Teilt die Regierung die Ansicht, dass es sinnvoll wäre, auch Katzen kennzeichnen und registrieren zu lassen?
3. Ist die Regierung bereit, mit der ANIS eine Vereinbarung betreffend zentrale
Registrierung von Katzen zu prüfen?
Chur, 17. Juni 2005
Name: Gartmann, Frigg, Jäger, Peyer, Pfenninger,
Session: 17.06.2005
Vorstoss: dt Anfrage
Antwort der Regierung
Aufgrund der im Jahre 2001 in der Öffentlichkeit geführten Diskussion über gefährliche Hunde wurde auf Bundesebene die gesetzliche Grundlage für eine einheitliche und dauerhaft angebrachte Kennzeichnung und Registrierung der Hunde eingeführt. Welpen müssen schon ab Anfang 2006 von einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit einem Chip (Transponder) versehen und in einer Datenbank registriert werden. Halter und Halterinnen von älteren Hunden haben dafür noch ein Jahr Zeit, bis Ende 2006. Die Registrierung erlaubt Abklärungen in Seuchenfällen, nach Beissunfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden.
Im Kanton Graubünden sind die Gemeinden verpflichtet, Hunde zu registrieren. Das Halten von Hunden unterliegt ihrer Kontrolle (Art. 17 Veterinärgesetz; BR 914.000).
Frage 1
Die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde ist im Tierseuchengesetz (Art. 30 TSG) und in der Tierseuchenverordnung (Art. 16 TSV) geregelt. Nach diesen neuen bundesrechtlichen Vorschriften liegt die Verantwortung für die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde beim Halter beziehungsweise bei der Halterin. Für die Registrierung und Kennzeichnung von Katzen bestehen keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Katzenhalterin und Katzenhalter können damit nicht zur Kennzeichnung und Registrierung ihrer Katzen verpflichtet werden.
Frage 2
Katzen sind im Vergleich zu Hunden für die Allgemeinheit ungefährlich und stellen auch kein Seuchenrisiko dar. Damit besteht kein öffentliches Interesse an einer Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen. Auf freiwilliger Basis kann jede Katzenhalterin und jeder Katzenhalter die Tiere kennzeichnen und registrieren lassen.
Frage 3
Die bei Hunden mit der Kennzeichnung erhobenen Daten sind von den Tierärzten der vom Wohnsitzkanton des Tierhalters bestimmten Stelle innert zehn Tagen zu melden. Die Kantone können diese Daten entweder selbst in einer Datenbank erfassen oder eine Institution damit beauftragen (Art. 16 TSV). Die Regierung hat aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung für die zentrale Registrierung der Hunde eine Vereinbarung mit der ANIS abgeschlossen. Für Katzen besteht diese Registrierungspflicht in einer zentralen Datenbank nicht. Aufgrund des fehlenden öffentlichen Interesses an einer solchen Registrierung wird die Regierung mit der ANIS keine Vereinbarung über die Registrierung von Katzen abschliessen. Es bleibt jeder Katzenhalterin und jedem Katzenhalter unbenommen, ihr bzw. sein Tier auf freiwilliger Basis registrieren zu lassen.
Datum: 22. August 2005