1. Welchen Wert misst die Regierung der Koordination der Kulturförderung von Bund, Kantonen und Gemeinden zu? Wie weit wird eine solche Koordination heute praktiziert?
Die Koordination der Kulturförderung von Bund, Kantonen und Gemeinden ist wichtig um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und um mögliche Synergieeffekte zu nutzen. Im Wesentlichen findet die Koordination gegenwärtig auf zwei Ebenen statt: a) durch die gesetzliche Festlegung der diversen Kompetenzen und Aufgabengebiete von Bund, Kanton und Gemeinden und b) durch koordinierende Gremien.
a) Auf dem Gebiet der Kultur ist die Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen in Art. 69 der Bundesverfassung (BV) geregelt. Danach sind entsprechend der föderalistischen Tradition für den Bereich der Kultur die Kantone zuständig. Präzisiert und ausgeführt wird dieser Grundsatz im Bundesgesetz über die Kulturförderung des Bundes und in jenem betreffend die Stiftung Pro Helvetia, welche sich beide zurzeit in Vernehmlassung befinden. Der Bund beschränkt sich vorab auf Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung und unterstützt subsidiär die Tätigkeiten der Kantone (sowie der Gemeinden und der Privaten) in der Kulturförderung.
Auf kantonaler Ebene ergibt sich die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden aus der Kantonsverfassung (Art. 90 KV) und dem kantonalen Kulturförderungsgesetz (KFG). Abgesehen von einigen kulturellen Institutionen, die ganz vom Kanton getragen werden, teilen sich Gemeinden und Kanton die Förderung des künstlerischen und kulturellen Schaffens und Austausches im Kanton. Wesentlich ist allerdings, dass die kantonale Kulturförderung gegenüber Leistungen der Gemeinden und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften subsidiär ist (Art. 2 Abs. 6 KFG).
b) Als koordinierendes Gremium zwischen Bund und Kanton fungiert die Konferenz der Kulturbeauftragten der Kantone (KBK), zwischen Bund und 17 Städten mit eigenen Kulturfachstellen die Konferenz der Schweizer Städte für Kulturfragen (KSK). Dieser gehört auch Chur an. Ein koordinierendes Gremium zwischen Kanton und Gemeinden gibt es nicht. Die Koordination geschieht hier weitgehend projektspezifisch.
2. Welche Bündner Gemeinden (mit mehr als 3000 Einwohnenden) geben derzeit pro Jahr mehr als Fr. 50'000.- für die Kulturförderung aus?
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Aufwendungen (in Fr.) |
Einwohnende |
Aufwand /Einw. (in Fr.) |
Gemeinde |
|
2003 |
2004 |
2003 |
2004 |
2003 |
2004 |
Chur |
|
4'633'751.00 |
4'211'520.00 |
35'009 |
35'035 |
132.4 |
120.2 |
Klosters |
|
180'255.00 |
218'086.00 |
4'431 |
4'457 |
40.7 |
48.9 |
Poschiavo |
|
56'656.25 |
69'260.65 |
3'411 |
3'387 |
16.6 |
20.4 |
St. Moritz |
|
292'600.00 |
286'700.00 |
4'928 |
4'946 |
59.4 |
58.0 |
Domat/Ems |
|
196'576.00 |
217'728.00 |
6'803 |
6'924 |
28.9 |
31.4 |
Davos |
|
842'627.80 |
916'906.30 |
10'998 |
10'745 |
76.6 |
85.3 |
Total |
|
6'209'153.80 |
5'933'801.45 |
72'995 |
72'919 |
355.44 |
366.17 |
3. Teilt die Regierung die Auffassung der Fragestellenden, wonach eine Beteiligung der umliegenden Gemeinden an den Aufwand bedeutender Kulturinstitutionen (beispielsweise Stadttheater Chur) gerechtfertigt wäre?
Die Konferenz der Kantonsregierungen hat im Juni dieses Jahres die Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zuhanden der Kantone verabschiedet. Darin wird u.a. festgehalten, dass die Grundsätze der IRV - Subsidiarität und fiskalische Äquivalenz - „sinngemäss“ auch innerkantonal gelten sollen. „Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung“ stellen einen der neun betroffenen Bereiche dar. Wenn der Kanton Graubünden die Vereinbarung ratifiziert, muss eine Beteiligung der umliegenden Gemeinden an den Aufwand wichtiger Kulturinstitutionen wie das Stadttheater Chur ernsthaft geprüft werden.
4. Ist die Regierung bereit, im Hinblick auf eine Revision des kantonalen Kulturförderungsgesetzes eine Regelung wie die erwähnte im Kulturförderungsgesetz des Kantons Bern näher zu prüfen?
Das gültige Kulturförderungsgesetz ist seit dem 1. Januar 1998 in Kraft. Eine Revision des Gesetzes ist zurzeit nicht vorgesehen: Wenn das Gesetz dereinst einer Revision unterzogen werden soll, ist die Regierung bereit, auch die „Berner Regelung“ näher zu prüfen.
5. Ist die Regierung bereit, den Beitrag des Kantons an das Stadttheater Chur aufgrund der neuen Entwicklung (Eigenproduktionen sind wieder möglich) ebenfalls einmal generell zu überprüfen?
Der Kanton hat die neue Entwicklung des Stadttheaters insofern bereits finanziell berücksichtigt, als dass Eigenproduktionen als getrennte Kulturprojekte zusätzlich zum ordentlichen Kantonsbeitrag kantonale Förderungsmittel aus dem Landeslotteriefonds erhalten. Diese Vorgehensweise entspricht der gängigen Praxis, die der Kanton auch in anderen ähnlichen Fällen (wenn auch mit geringeren Beiträgen) verfolgt. Die Regierung ist selbstverständlich bereit, den Beitrag an das Stadttheater zu überprüfen, sofern sie weiterhin dem Gleichbehandlungsprinzip folgen kann.
2. September 2005