Gemäss Art. 34 des Schulgesetzes (BR 421.000) sind die Lehrpersonen Angestellte der Schulträgerschaften. Die Anstellung richtet sich nach den Bestimmungen der Trägerschaft. Die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons gelangen nur subsidiär zur Anwendung. In der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden (BR 421.080) sind bisher im wesentlichen lediglich die jährliche Schul- bzw. Kindergartenzeit, die wöchentliche Lektionenzahl eines Vollpensums, die minimal verbindlichen Besoldungsansätze sowie Bestimmungen zum Fortbildungsurlaub der Lehrpersonen sowie zur Subventionierung der Schulträger enthalten.
Aufgrund dieser Ausgangslage sind in Graubünden die effektiven Arbeits- und Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen der Volksschule seit Jahrzehnten sehr unterschiedlich. Als Folge einzelner Massnahmen des Sanierungspakets des Kantonshaushaltes, welche der Grosse Rat im Sommer 2003 beschlossen hat, sind diese Unterschiede noch grösser geworden. Insbesondere bei der Umsetzung von Massnahme C176 (kostendeckende Ansätze für die freiwillige Lehrerfortbildung) wird von den Bündner Schulträgern heute eine äusserst unterschiedliche Praxis angewandt. Während die einen Gemeinden die zusätzlichen Kosten der für eine aktuelle Gestaltung ihres Unterrichts so wichtigen Fortbildung der Lehrpersonen mehr oder weniger übernehmen, haben andere Schulträger die durch die Sparmassnahmen des Kantons neu entstandenen Kosten voll auf die Lehrpersonen überwälzt. In der Anfrage Butzerin betreffend freiwillige Weiterbildungskurse für Lehrpersonen der Volksschulstufe im Kanton Graubünden (GRP 2005/2006, Seite 21) ist bereits deutlich auf diese Problematik verwiesen worden. Die unterschiedliche Handhabung bei der Übernahme von Weiterbildungskosten durch die Schulträger zeigt offensichtliche Folgen. Lehrpersonen, welche bei „grosszügigeren“ Schulträgern angestellt sind, besuchen in der Regel weiterhin regelmässig Fortbildungskurse zum Teil sogar deutlich über das obligatorische Minimum hinaus. Bei anderen Schulträgerschaften fällt dafür der Rückgang des regelmässigen Besuchs von Weiterbildung durch die Lehrpersonen offenbar umso krasser aus.
Die in ihrer Gesamtheit wirklich grossen Unterschiede bezüglich Arbeits- und Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen resp. der daraus resultierenden Folgen werden mittel- bis langfristig mit Sicherheit Auswirkungen auf die Qualität des Unterrichts haben. Auf Grund der neuen Subventionierungspraxis des Kantons verbunden mit der demografischen Entwicklung wird der Kostendruck für kleinere Schulträgerschaften im übrigen auch in den nächsten Jahren laufend grösser. Nach Ansicht der Unterzeichnenden darf es aber nicht sein, dass die schon heute allzu grossen Unterschiede bezüglich Arbeits- und Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen damit mit grosser Wahrscheinlichkeit noch einmal grösser werden. Diese Entwicklung wird nämlich letztlich zwingend auch Auswirkungen auf die Schulqualität haben und widerspricht damit eindeutig sowohl dem Gebot der Chancengleichheit der Schulkinder wie dem Gebot der Ausrichtung von gleichem Lohn für gleiche Arbeit.
In anderen Kantonen regelt die kantonale Gesetzgebung die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen von Kindergarten und Volksschule wesentlich detaillierter. In vielen Kantonen untersteht das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen der gesamten Volksschule weitestgehend dem kantonalen Recht, wobei auch dort in der Regel die Anstellungskompetenz für die Lehrpersonen den Gemeinden (Schulträgern) zusteht.
Die Regierung wird eingeladen, im kantonalen Recht im Rahmen der nächsten Revision die Arbeits- und Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen von Kindergarten und Volksschule weitgehend einheitlich zu gestalten. Die Lehrpersonen sollen allerdings weiterhin Angestellte ihrer Schulträgerschaft bleiben.
Chur, 30. August 2006
Name: Bucher-Brini, Arquint, Baselgia-Brunner, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Menge, Meyer Persili (Chur), Peyer, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Thöny, Trepp,
Session: 30.08.2006
Vorstoss: dt Auftrag