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Session: 29.08.2007
Mit Volksabstimmung vom 26. November 2006 stimmte die Schweizer Bevölkerung der schweizweiten Harmonisierung der Kinder- und Ausbildungszulagen zu (Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZG, SR 636.NN). Mit Inkrafttreten des neuen eidgenössischen Familienzulagen-Gesetzes, voraussichtlich per 1.1.2009, betragen die Kinder- und Ausbildungszulagen schweizweit mindestens CHF 200 bzw. CHF 250 pro Monat und Kind. Die Kantone können in der Anschlussgesetzgebung höhere Beiträge vorschreiben. Im Kanton Graubünden betragen die Beiträge zurzeit mindestens CHF 195 bzw. CHF 220 pro Monat und Kind.

Die Kinder- und Ausbildungszulagen wirken bei den begünstigten Familien wie eine Lohnerhöhung. Sie sind ausschliesslich durch die Elternschaft begründet. Der Lohnzuschlag ist fiskalisch insoweit relevant, als dass Familien, die in den Genuss von Kinder- und Ausbildungszulagen gelangen, hierfür Einkommenssteuern bezahlen müssen und die Steuerlast aufgrund des Progressionstarifs überproportional ansteigt. Dieser Effekt ist stossend, und zwar umso stossender, je grösser die Kinderanzahl ist. Die Kompensation der Kinder- und Ausbildungskosten wird durch die (erhöhte) Steuerlast zum Teil wieder beseitigt („Hosentasche Westentasche“).

Die Bedeutung der Kinder- und Ausbildungszulagen ist seit der Volksabstimmung vom November 2006 unverändert anerkannt und durch den Volksentscheid besonders legitimiert worden. Folgende Kenndaten verdeutlichen dies:

- Die Kaufkraftverminderung bei der Ankunft des ersten Kindes beträgt 40%. Anders ausgedrückt: ein Paar ohne Kind mit gleichem Einkommen wie ein Paar mit Kind hat eine um 40% höhere Kaufkraft.

- Die Nationalfond-Studie von Künzi und Schärrer unter dem Titel „Wer zahlt für die Soziale Sicherheit und wer profi-tiert davon?“ zeigt auf, dass ein erwerbstätiges Paar ohne Kinder, welches der Mittelschicht angehört, weniger Abgaben (24.13%) an den Sozialstaat leistet als ein erwerbstätiges Paar mit einem Kind (26.96%) in derselben Einkommenskategorie.

- Mehr als ein Drittel aller Kinder lebt in einkommensschwachen Familien und 59% aller Kinder gehört mittelständi-schen Familien an. Lediglich 6% der Kinder lebt in wohlhabenden Familien.

- Zwischen 2000 und 2004 sind die durchschnittlichen monatlichen Haushaltsausgaben von CHF 7'392 auf CHF 7'684 angestiegen. Dieser Anstieg der Ausgaben um 3.9% lag über drei Prozentpunkte über der Zunahme des Bruttohaus-halteinkommens.

- Einkommensschwache Familien wenden 24% ihres Bruttoeinkommens für die Soziale Sicherheit auf. Wohlhabende Familien geben im Vergleich lediglich 14% ihres Bruttoeinkommens aus. Die ökonomische Benachteiligung der tieferen und mittleren Familieneinkommen wird dadurch ersichtlich.

Die Berechtigung des Instituts der Kinder- und Ausbildungszulagen ist unbestreitbar und wie erwähnt politisch aufgrund des Volksentscheids vom November 2006 in hohem Grad legitimiert. Es konkurrenziert das in der (kantonalen) Steuergesetzgebung vorgesehene Institut der Kinder- und Ausbildungsabzüge nicht; dieses ist ebenso berechtigt wie legitimiert. Die beiden Institute ergänzen sich gegenseitig, müssen aber je vollständig zur Geltung gelangen. Dies ist möglich, indem die Kinder- und Ausbildungszulagen von der Einkommenssteuer befreit werden.

Eine Befreiung der Kinder- und Ausbildungszulagen von der (kantonalen) Einkommenssteuer erfordert die Anpassung des eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14). Dies soll mit diesem Antrag auf Direktbeschluss in die Wege geleitet werden.

Die unterzeichnete CVP-Fraktion fordert den Grossen Rat daher zum Direktbeschluss auf, gestützt auf Art. 59 KV folgende Standesinitiative zuhanden der Bundesversammlung zu verabschieden:

Standesinitiative: Art. 7 BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14)

Text

Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 BV unterbreitet der Kanton Graubünden der Bundesversammlung folgende Standesinitiative:

Der Kanton Graubünden fordert eine Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit dem Ziel, die Steuerbefreiung der Kinder- und Ausbildungszulagen zu erreichen.

Art. 7 Abs. 4 (lit. gbis neu)

„Steuerfrei sind nur:
(…)

gbis Kinder- und Ausbildungszulagen;
(...)“

Begründung

Die Kinderzulagen von 200 Franken pro Kind und 250 Franken für Jugendliche in Ausbildung sind eine direkte Unterstützung für die Familien und tragen zur Verbesserung von deren Kaufkraft bei. Die Kaufkraft der Familien nimmt mit dem ersten Kind um 40% ab. Heute kommt diese Unterstützung den Familien nur teilweise zu Gute, da durch die Besteuerung der Kinderzulagen ein Teil des Geldes wieder in die Staatskassen fliesst.

Die meisten Familien gelangen aufgrund der Zulagen in eine höhere Steuerkategorie, wodurch sie anderer Begünstigungen verlustig gehen, wie z.B. Krankenkassenprämien-Verbilligung oder Stipendien.

Eine Revision des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden im Sinne dieser Standesinitiative würde die Kinder- und Ausbildungszulagen steuerfrei machen. Sie würde die Kaufkraft der Familien spürbar verbessern.

Chur, 29. August 2007

Name: Cavigelli, Augustin, Berni, Berther (Disentis), Berther (Sedrun), Blumenthal, Bondolfi, Bundi, Caduff, Cahannes Renggli, Candinas, Darms-Landolt, Dermont, Farrér, Fasani, Federspiel, Florin-Caluori, Geisseler, Keller, Kleis-Kümin, Kollegger, Loepfe, Niederer, Pfister, Plozza, Portner, Sax, Tenchio, Turner-Steier, Tuor, Zanetti, Capeder, Casutt-Derungs (Falera), Spadini

Session: 29.08.2007
Vorstoss: dt Antrag auf Direktbeschluss