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Session: 30.08.2007
Das Abwasser von Autobahnen muss künftig gereinigt werden, bevor es in die Kanalisation oder das nächste Gewässer fliesst. Dies schreibt das Umweltgesetz vor. Bisher floss das belastete Wasser entweder in die Kanalisation oder direkt in die umliegenden Gewässer.

Der Kanton Bern testet deshalb jetzt spezielle Reinigungsanlagen. Diese filtern rund 90 Prozent der Schadstoffe heraus, insbesondere die Partikel von Autopneus, welche u.a. mit Zink belastet sind. Pro Tag wird die Menge von 13 Autopneus pro Kilometer Autobahn abgerieben. Der Einsatz solcher Anlagen schützt die nahen Gewässer vor der Belastung von Stoffen, die nicht in den natürlichen Kreislauf gehören.
In diesem Zusammenhang stellen die Unterzeichnenden folgende Fragen:

1. Wird das Abwasser von der A13 und der Prättigauerstrasse heute schon separat gereinigt oder gelangt es unbehandelt in die Gewässer?

2. Wie sieht die Situation bei den viel befahrenen Kantonsstrassen aus?

3. Auch in Tunnels fällt verunreinigtes Abwasser an. Welche Vorkehrungen werden hier getroffen?

4. Falls das Abwasser nicht separat gereinigt wird: Bis wann gedenkt die Regierung, diese Bestimmung des Umweltschutzgesetzes umzusetzen?

Chur, 30. August 2007

Name: Thöny, Bucher-Brini, Arquint, Baselgia-Brunner, Berni, Blumenthal, Christoffel-Casty, Dermont, Fasani, Florin-Caluori, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jäger, Jenny, Keller, Kleis-Kümin, Koch, Menge, Meyer Persili (Chur), Niederer, Noi-Togni, Peyer, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Thurner-Steier, Trepp, Troncana-Sauer

Session: 30.08.2007
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 verlangt einen umfassenden Schutz der Gewässer und eine möglichst naturnahe Erhaltung der Wasserkreisläufe. Verschmutztes Abwasser muss behandelt und nicht verschmutztes Abwasser wenn immer möglich zur Versickerung gebracht werden. Damit diese Forderungen erfüllt werden können, ist bei der Entsorgung des abfliessenden Niederschlagwassers aus Verkehrswegen festzulegen, wann das Abwasser als verschmutzt oder nicht verschmutzt zu gelten hat. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Wegleitung für den Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen herausgegeben.

Wichtigster Einflussfaktor für die Belastung des Verkehrswegeabwassers ist das Verkehrsaufkommen (Pneu- und Bremsabrieb, Betriebsstoffrückstände etc.). Je höher das Verkehrsaufkommen ist, desto grösser ist auch die Belastung des Abwassers. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass beim Verkehrsaufkommen auf den Nationalstrassen und auf den Kantonsstrassen im Kanton Graubünden die Belastung des Verkehrswegeabwassers gering bis mittel ist und somit eine Versickerung oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer generell ohne Behandlung in einer Strassenabwasserreinigungsanlage zulässig sind. Lediglich zwischen Reichenau und der Kantonsgrenze St. Gallen müsste bei einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer eine Behandlung geprüft werden.

1. Das Abwasser der A 13 und der Prättigauerstrasse versickert grundsätzlich über die Schulter oder gelangt ungereinigt in die Vorfluter. Seit ca. 8 Jahren werden die Strassenoberflächenwässer bei Instandsetzungsmassnahmen nach Möglichkeit über eine Versickerungsanlage geführt.

2. Das Abwasser der Kantonsstrassen wird entweder über die Schulter versickert oder gelangt ungereinigt in die Vorfluter.

3. Grundsätzlich werden bei den neuen Tunnelanlagen die Abwässer (Sauberwasser aus dem Gebirge und Schmutzwasser) in getrennten Systemen abgeleitet. Das Strassenabwasser gelangt in ein Stapelbecken und/oder in einen Öl-/ Schwerkraftabscheider. Ältere Anlagen, die noch nicht über eine solche Vorrichtung verfügen, werden bei einer Sanierung nachgerüstet.

4. Die Gewässerschutzbestimmungen werden bei den Kantonsstrassen, der Nationalstrasse A 28 (Prättigauerstrasse) und mehrheitlich auch auf der A 13 eingehalten. Lediglich zwischen Reichenau und der Kantonsgrenze St. Gallen müsste überprüft werden, ob das Abwasser bei einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer behandelt werden muss. Ab dem 1. Januar 2008 wird der Bund als zukünftiger Eigentümer der Nationalstrassen dafür zuständig sein.

Datum: 8. Oktober 2007