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Session: 22.10.2008
In der Februarsession 2008 hat der Grosse Rat der Regierung den Auftrag Candinas betreffend Realisierung von Sportförderklassen auf Sekundarstufe I (7. – 9. Kl.) mit über 90 Stimmen überwiesen. In der damaligen Antwort der Regierung wurde ausgeführt, dass die vom geltenden Schulgesetz gesetzten Rahmenbedingungen (Lehrplan, Stundentafel) einzuhalten seien und dass Abweichungen davon aufgrund des Grundauftrages der Volksschule gar der Bewilligung eines Schulversuches i.S. von Art. 6 des geltenden Schulgesetzes entgegen stünden.

Zwischenzeitlich sind an verschiedenen Standorten unseres Kantons grosse Anstrengungen unternommen worden, um in dem von der Regierung in ihrer Antwort skizzierten Rahmen Talentklassen (Sport, Musik und Kunst) realisieren zu können. Dabei hat es sich erfreulicherweise ergeben, dass zum einen seitens möglicher Talente grosses Interesse an (separat und/oder integriert geführten) Klassen besteht und dass zum andern auch öffentlich-rechtliche Schulträger (Schulverband Ilanz; Stadtschule Chur) vorhanden sind, welche grundsätzlich Bereitschaft zeigen, Talentklassen auf der Sekundarschulstufe zu führen. Es hat sich aber auch gezeigt, dass aufgrund der geltenden, schulischen Rahmenbedingungen gemäss Schulgesetz, den Talenten und deren Eltern bestenfalls suboptimale Bedingungen (Stundentafel, Schulgeldausgleich) geboten werden können, was letztlich für die Einführung und Umsetzung von Talentklassen sehr hinderlich ist bzw. diese zum heutigen Zeitpunkt gar verunmöglichen.

Es hat sich also gezeigt, dass Regelungsbedarf besteht, weil die geltende Stundentafel zu umfangreich ist, um nebst dem Schulangebot auch noch die notwendigen Regenerations- und Trainingsphasen bereitzustellen. Ebenso wurde offenkundig, dass mangels einer fehlenden gesetzlichen Grundlage, welche die Gemeinden zum interkommunalen Schulgeldausgleich verpflichten würde, vielen Talenten der Zugang zu einem solchen Angebot wenn nicht gar verunmöglicht, so doch zumindest erschwert würde. In anderen Kantonen (z.B. Kanton St. Gallen) sind diese Themata (generelle Reduktion der Stundentafel; Verpflichtung der Gemeinden, z.B. bei fehlendem vergleichbarem Angebot in der Gemeinde, den Schulgeldausgleich zu übernehmen) bereits diskutiert und in der Folge auf Gesetzesstufe geregelt worden.

Daher fragen die Unterzeichneten die Regierung an, ob sie bereit ist, im Rahmen der anstehenden Revision des kantonalen Schulgesetzes für Talentklassen:

1. den Umfang der Stundentafel der Bündner Volksschüler, insbesondere auf der Sekundarstufe I (7.-9. Kl.), allenfalls unter Einbezug der interessierten Kreise aus Schule, Kultur und Sport, einer vertieften Überprüfung zu unterziehen und insbesondere Stundenreduktionen zu prüfen,

2. die Verpflichtung der Gemeinden zur Übernahme des Schulgeldausgleiches (unter noch näher zu definierenden Voraussetzungen) auf Gesetzesstufe zu prüfen.


Chur, 22. Oktober 2008

Perl, Hasler, Candinas (Rabius), Barandun, Bezzola (Samedan), Bleiker, Blumenthal, Brantschen, Brüesch, Bucher-Brini, Bühler-Flury, Campell, Casty, Casutt, Christoffel-Casty, Claus, Clavadetscher, Darms-Landolt, Donatsch, Federspiel, Feltscher, Giovanoli, Hartmann (Chur), Hartmann (Champfèr), Jenny, Kessler, Koch, Kollegger, Krättli-Lori, Kunz, Loepfe, Marti, Mengotti, Meyer-Grass (Klosters Dorf), Michel (Davos Monstein), Montalta, Nick, Niederer, Parpan, Pedrini, Pfäffli, Ratti, Rizzi, Sax, Stiffler, Thurner-Steier, Toschini, Troncana-Sauer, Vetsch (Pragg-Jenaz), Candinas (Disentis/Mustér), Furrer-Cabalzar, Strimer, Züst

Session: 22.10.2008
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

In der Antwort auf den Auftrag Candinas (Rabius) betreffend Realisierung von Sportförderklassen auf Sekundarstufe I (7. – 9. Klasse) hat die Regierung im Februar 2008 darauf hingewiesen, dass die Volksschule schon heute die Möglichkeit hat, spezielle Begabungen der Schülerinnen und Schüler durch individuelle Unterrichtsgestaltungen sowie durch eine auf die konkrete Situation zugeschnittene Urlaubsregelung zu unterstützen. Alle diese Hilfestellungen haben im Rahmen der geltenden Gesetzgebung zu erfolgen. Bei realistischer Betrachtung der Komplexität der Bündner Volksschule wird es auch anlässlich der anstehenden Revision der Schulgesetzgebung nicht möglich sein, den beschriebenen Rahmen grundlegend auszuweiten. Die konkreten Fragen des Vorstosses sind somit folgendermassen zu beantworten:

1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Schulgesetzes legt die Regierung die Stundentafeln fest. Bei der Zusammenstellung der verschiedenen Stundentafeln geht es jeweils darum, für jede der drei Sprachregionen eine Lösung zu finden, welche innerhalb ihres Geltungsbereichs sowohl dem Lehrplan der Volksschule als auch möglichst vielen konkreten Schulsituationen gerecht wird. Gleichzeitig wird von allen sprachregionalen Stundentafeln erwartet, dass sie sowohl innerhalb des Kantons als auch interkantonal ein hohes Mass an Koordination zulassen. Sonderlösungen, welche den Rahmen einer sprachregionalen Stundentafel sprengen, sind heute schon möglich. Um Wildwuchs zu verhindern, bedürfen diese der Zustimmung der Regierung (z.B. zweisprachig geführte Schulen) oder des zuständigen Amtes (z.B. Übergangslösungen für einzelne fremdsprachige Schülerinnen und Schüler). Auf dieser Basis sind – wie die Regierung in ihrer Antwort auf den Auftrag Candinas (Rabius) ausgeführt hat – auch Speziallösungen für besondere Talente in den Bereichen Sport, Musik und Kunst heute schon möglich, sofern diese mit den allgemeinen Lehrplanzielen vereinbar sind.
Die Regierung ist der Auffassung, dass die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen genügen. Eine Änderung im Sinne einer eigenen kantonalen Stundentafel für Talentklassen ist aufgrund der bereits vorhandenen Möglichkeiten nicht nötig und im Hinblick auf die zu erreichenden Lernziele auch nicht anzustreben.

2. Spezialstundentafeln, welche sich im Rahmen des kantonalen Schulgesetzes bewegen, sind im Sinne der Ausführungen in Ziffer 1 heute schon möglich. Aufgrund der Gemeindeautonomie geht die Initiative für solche Lösungen immer von den kommunalen Schulbehörden aus. Diese sind am ehesten in der Lage, ihre konkrete schulische Situation zu beurteilen und vor deren Hintergrund zu entscheiden, ob bei den zuständigen kantonalen Stellen eine Modifizierung der kantonalen Stundentafel beantragt werden soll. Auch die Verantwortung für die Umsetzung einer Sonderlösung (inkl. einem allfälligen Schulgeldausgleich) liegt bei der kommunalen Trägerschaft der betreffenden Volksschule. Nach Auffassung der Regierung macht es wenig Sinn, die Trägerschaft einer Schule auf Gesetzesstufe zu einem finanziellen Ausgleich für eine nicht angestrebte (und somit auch nicht beantragte) Sonderlösung zu verpflichten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Die heutigen Stundentafeln der Bündner Volksschule stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die verschiedenen Schulen den einzelnen Schülerinnen und Schülern kommunal oder regional das für sie jeweils beste schulische Angebot bereitzustellen haben. Anpassungen, welche auf die konkrete Situation einer Schülerin, eines Schülers oder einer ganzen Klasse Rücksicht nehmen, sind heute schon möglich. Für entsprechende Anträge an die dafür zuständigen kantonalen Instanzen sind die jeweiligen Schulträgerschaften verantwortlich. Die Entscheidungsinstanzen bewilligen Abweichungen von den Grundstundentafeln aber nur dann, wenn diese mit den allgemeinen Lernzielen vereinbar sind und wenn die Finanzierung geregelt ist. Diese bestehende Praxis soll in Zukunft beibehalten werden.

Datum: 18. Dezember 2008