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Session: 11.02.2009
Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a dürfen auf der Bündner Hochjagd nur Büchsen mit einem Kugellauf ohne Magazin, mit einem Kaliber von mindestens 10.2 mm verwendet werden.

Die Festsetzung des Kalibers wurde und wird innerhalb der Jägerschaft des Kantons Graubünden seit Jahren kontrovers diskutiert.

Für die Beibehaltung des Kalibers werden oft Sicherheitsaspekte und eine erhöhte Chance des Wildes ins Feld geführt.

Die Kantone GL, BE, NW und Wallis, welche nebst der Patentjagd vergleichbare topografische Verhältnisse (Hochgebirge) aufweisen, verzichten z.T. auf ein Mindestkaliber oder setzen dieses erheblich tiefer, nämlich zwischen 5,6 und 7 mm fest.

Alle die vorgenannten Kantone sehen aber auf der Hochjagd eine maximale Schussdistanz von 200 m vor, mit einem tolerierten Schätzfehler von maximal 10%.

Der Kanton Graubünden kennt hingegen keine maximale Schussdistanz.

Nun ist ein Trend bei der Jagdoptik festzustellen, wonach immer mehr Anbieter Zielfernrohre mit integrierten Entfernungsmessern anbieten. Diese können ausserdem mit einem sog. Ballistik-Informations-System kombiniert werden. Dieses System zeigt dem Jäger, welcher seine Waffe auf 100 m eingeschossen hat, unter Berücksichtigung der Ballistik der Munition an, um wie viel Zentimeter er höher halten muss (sog. Haltepunktkorrektur), wenn der gemessene Abstand des Wildes grösser ist.

Unter diesen Voraussetzungen werden die vorerwähnten Gründe für die Beibehaltung des Bündner Kalibers obsolet.

Viel sinnvoller ist es, wie es die vergleichbaren Kantone in ihrer Jagdgesetzgebung vorsehen, eine maximale Schutzdistanz einzuführen. Damit wird den Sicherheitsaspekten vollends Rechnung getragen, wird doch wohl niemand behaupten wollen, dass die übrigen Gebirgskantone diese Vorgabe als weniger wichtig einstufen. Auch sind in diesen Kantonen keine Jagdunfälle zu verzeichnen, welche auf zu weit fliegende Geschosse zurückzuführen sind. Im Übrigen darf der Jäger nur auf das Wild schiessen, wenn sich hinter diesem ein ausreichender Kugelfang befindet.

Ebenso wird auch die Chance des Wildes mit der Einführung der maximalen Schussdistanz gebührend berücksichtigt.

Unter der geltenden Jagdgesetzgebung und mit der vorerwähnten Zieloptik wäre es heute nämlich durchaus möglich, bis über 300 m z.B. auf Hirschwild zu schiessen. Dies könnte umso mehr auch wirklich geschehen, als es den hiesigen Jägern erlaubt ist, ihre Patronen selbst zu laden und dadurch die Schussdistanz zu erweitern.

Gegen die Festlegung einer Mindestkalibergrösse gemäss den Standards der vorerwähnten Kantone ist nichts einzuwenden, jedoch sollte diese 7 mm nicht überschreiten.

Die Regierung wird beauftragt:

1. Art. 13 Abs. 1 lit. a des Jagdgesetzes dahingehend zu revidieren, als die Bestimmung über die Mindestkalibergrösse von 10.2 mm aus dem Gesetz zu streichen ist. Sollte die Regierung eine Mindestkalibergrösse als sinnvoll erachten, so ist diese höchstens auf 7 mm festzulegen.

2. für den Kugelschuss ist eine maximale Schussdistanz von 200 m mit einem tolerierten Schätzfehler von maximal 10% im Jagdgesetz festzulegen. Staffelungen der Schussdistanzen gegen unten für den Abschuss von Rehen, Füchsen, Dachsen und Murmeltieren wären sinnvoll und könnten durchaus vorgesehen werden.

Chur, 11. Februar 2009

Menge, Thomann, Casutt, Donatsch, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Jenny, Keller, Kunz, Meyer Persili (Chur), Peyer, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Ragettli, Thöny, Toschini, Trepp, Locher Benguerel, Züst

Session: 11.02.2009
Vorstoss: dt Auftrag

Antwort der Regierung

Im Rahmen der im Jahre 2006 erfolgten Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes ist die Frage der Kaliberfreigabe, verbunden mit der gesetzgeberischen Festlegung einer maximalen Schussdistanz, eingehend geprüft worden. Dieses Ansinnen ist - mit einer einzigen Ausnahme - von allen Vernehmlassern abgelehnt worden. Auch im Grossen Rat ist die Frage der Kaliberfreigabe in der Folge nicht mehr aufgeworfen worden (GRP 2005/2006, S. 888 und S. 949).

Mit kleineren Kalibern und rascheren Geschossen werden - wie die Regierung bereits in ihrer Botschaft zur Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes (Botschaften 2005-2006, S. 1245 f.) festgehalten hat - bessere ballistische Werte und eine gestrecktere Flugbahn des Geschosses erreicht. Der Vorteil des Bündner Kalibers (mindestens 10,2 mm) liegt im eingeschränkten jagdlichen Wirkungsbereich der Jägerinnen und Jäger. Diese technische Beschränkung des jagdlichen Wirkungskreises ist mit Blick auf die in Graubünden praktizierte Patentjagd vorteilhafter als eine theoretische Beschränkung des Wirkungskreises durch das Gesetz. Im Gegenzug ist im Jagdgesetz bewusst keine maximale Schussdistanz normiert worden. Laut Gesetz und Rechtsprechung des Kantonsgerichtes muss die Schussdistanz aber weidmännisch sein und darf beim Schalenwild in aller Regel höchstens 150 m betragen.

Gegen eine Freigabe des Kalibers sprechen auch jagdethische und tierschützerische Überlegungen. Kleinere Kaliber verleiten zu Schüssen auf weite Distanzen. Dies beeinträchtigt das genaue Ansprechen des Wildes sowie die Beurteilung der Schusswirkung durch die Jägerinnen und Jäger. Letzteres gilt insbesondere bei flüchtendem Wild. Bei geringerer Schussdistanz ist zudem das Auffinden des beschossenen Tieres einfacher. Gerade für allfällige Nachsuchen ist dies ein wichtiger Faktor. Kleinere Schussdistanzen bewirken aber auch geringere Fluchtdistanzen des Wildes. Dies ist insbesondere für die Störungsanfälligkeit des Gäms- und Steinwildes von massgebender Bedeutung.

Die Bündner Lösung mit einem Kaliber von mindestens 10,2 mm hat sich auf der Bündner Hochjagd bewährt. Zudem findet diese Einschränkung - wie das Vernehmlassungsverfahren zur kürzlich erfolgten Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes aufgezeigt hat - breite Akzeptanz. Aus diesen Gründen beantragt die Regierung, den Auftrag abzulehnen.

Datum: 27. April 2009