Mit dem Erlass der Nachlass-Steuer für direkte Nachkommen wurde in Art. 188f StG eine
Übergangsregelung geschaffen, wonach die Nachlass-Steuer auf Erbvorbezügen von
Nachkommen, welche vor 2001 ausgerichtet wurden, abgerechnet werden müsse. Nach
Inkrafttreten der Vorlage hat die kant. Steuerverwaltung mit der Veranlagung dieser alten
Erbvorbezüge begonnen; in der Zwischenzeit dürften etwa 30% dieser Veranlagungen
rechtskräftig sein.
Nun hat das kant. Verwaltungsgericht überraschend festgestellt, dass die
Rechtsgrundlagen für diese Besteuerung ungenügend seien und diese Erbvorbezüge
deshalb nicht besteuert werden dürften. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und an
das Bundesgericht weitergezogen. Sollte er aber früher oder später rechtskräftig werden,
hätte dies zur Folge, dass die restlichen rund 70% der in Frage stehenden Erbvorbezüge
nicht mehr besteuert werden. Dies wäre eine krasse Ungleichbehandlung von absolut
gleich gelagerten Fällen, welche zwar steuerrechtlich korrekt, nach dem
Rechtsempfinden weiter Bevölkerungskreise aber krass ungerecht wäre. Diese
Ungleichheit ist umso härter, als es ein reiner Zufall ist, ob ein Betroffener bereits
rechtskräftig veranlagt ist, der Entscheid kurzfristig zurückgezogen wurde oder die
Veranlagung noch nicht vorgenommen wurde.
Für den Fall, dass der Entscheid des kant. Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird, wird
die Regierung deshalb aufgefordert, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche es
gestattet, die für diese Erbvorbezüge erhobenen Steuern zurückzuzahlen oder die noch
offenen Steuerguthaben zu streichen.
Poschiavo, 17. Juni 2009
Nick, Barandun, Bezzola (Samedan), Bezzola (Zernez), Bühler-Flury, Casparis-Nigg,
Caviezel (Pitasch), Claus, Clavadetscher, Donatsch, Feltscher, Hartmann (Chur),
Hartmann (Champfèr), Jenny, Kessler, Krättli-Lori, Kunz, Marti, Meyer-Grass (Klosters
Dorf), Michel, Peer, Perl, Pfäffli, Ragettli, Rizzi, Thomann, Toschini, Valär, Vetsch (Pragg-Jenaz), Wettstein, Furrer-Cabalzar, Gunzinger
Session: 17.06.2009
Vorstoss: dt Auftrag