Allgemeines
Während für die Errichtung einer selbständigen Stiftung die
Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck in Form einer öffentlichen
Urkunde (oder einer letztwilligen Verfügung) erforderlich ist, kann der
unselbständigen Stiftung ein beliebiges privatrechtliches Rechtsgeschäft
verbunden mit einer Auflage zur Existenz verhelfen (RIEMER, Berner Kommentar,
Systematischer Teil, N 419 ff.). Für die Entstehung einer unselbständigen
Stiftung (Fonds) genügt mit anderen Worten ein Vertragsverhältnis.
Die Rechte und Pflichten in Dachstiftungsmodellen ergeben
sich zum einen aus dem erb- bzw. schuldrechtlichen Grundgeschäft (Vertrag) der
unselbständigen Stiftungen (Fonds) und zum anderen aus den allgemeinen
stiftungsrechtlichen Vorgaben der Art. 80 ff. ZGB, die aber nur auf
Dachstiftungen uneingeschränkt Anwendung finden.
Die Errichtung
Der Fonds basiert auf einem Anschlussvertrag
zwischen dem Fondsgründer und der «Gemeinnützigen Dachstiftung Graubünden».
In Ergänzung dazu wird ein Fondsreglement erlassen.
Im
Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der «Gemeinnützigen Dachstiftung
Graubünden» ist es notwendig, jeden einzelnen Anschlussvertrag inkl. Fondsreglement den
zuständigen Steuerbehörden zwecks Zustimmung zu unterbreiten. Nach der Unterzeichnung des Anschlussvertrags und dem Erlass
des Fondsreglements entsteht der Fonds frühestens am Tag nach der Gutschrift
(Valutadatum + 1 Tag) des Fondsvermögens auf dem Bankkonto der «Gemeinnützigen
Dachstiftung Graubünden» bei der Graubündner Kantonalbank in Chur.
Grundlage für die Errichtung eines Fonds kann auch ein Testament sein. In Ergänzung zum Testament erlässt der Stiftungsrat ein Fondsreglement. Die Zustimmung der Stiftungsaufsicht ist in diesen Fällen Errichtungserfordernis.
Der Fondszweck
Innerhalb der «Gemeinnützigen
Dachstiftung Graubünden» sind nur so genannte Förderfonds zugelassen,
das heisst Fonds, die nicht selber irgendwelche Aktivitäten entfalten, sondern
ihren gemeinnützigen Zweck ausschliesslich mit Förderbeiträgen verfolgen.
Die Verantwortung
für die «Gemeinnützige Dachstiftung Graubünden» trägt deren
Stiftungsrat. Dieser soll und kann keine Verantwortung übernehmen für
Aktivitäten, die durch (unbekannte) Dritte entfaltet werden.
Das Fondsvermögen
Nachdem die «Gemeinnützige
Dachstiftung Graubünden» nur so genannte Förderfonds zulässt, werden Folge dessen grundsätzlich nur Geld oder Wertschriften entgegen genommen. Über Ausnahmen entscheidet der Stiftungsrat.
Die Mindesteinlage
für die Errichtung eines Fonds beträgt 50 000 Franken.
Die Führung und
Verwaltung
Für jeden einzelnen Fonds wird eine separate Rechnung
(Bilanz und Erfolgsrechnung) geführt. Fondsbezogene Aufwendungen (zum Beispiel die Bankspesen im
Zusammenhang mit einer zweckentsprechenden Auszahlung) werden dem jeweiligen
Fonds belastet. Die allgemeinen Aufwendungen (Honorar der Revisionsstelle, Gebühren
der Aufsichtsbehörde, etc.) werden den Fonds anteilsmässig aufgrund des
jeweiligen Fondsvermögens belastet. Für die
Errichtung der Fonds und deren Verwaltung werden den Fonds zusätzlich folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
- Errichtung einmalig 200 Franken
- Fondsführung 100 Franken pro Jahr.
Weitere Informationen können dem
Geschäftsreglement entnommen werden.
Anpassungen
Einhellig bestätigen ausgewiesene Stiftungsrechtsexperten, dass
Fonds oder Unterstiftungen, die keiner (direkten) staatlichen Aufsicht
unterstehen, nach ihrer Errichtung leichter an neue Gegebenheiten angepasst –
und im Bedarfsfall sogar aufgelöst – werden können als rechtsfähige Stiftungen.
Die «Gemeinnützige
Dachstiftung Graubünden» ist steuerbefreit. Im Allgemeinen
sind juristische Personen von der Steuerpflicht befreit, wenn sie im kantonalen
oder im gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich
gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Steuerbefreiung gilt für den Gewinn und das
Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen (Art. 78
Abs. 1 lit.f StG). Für das Erlangen der Steuerbefreiung (...Gewinn und Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen
Zwecken dienen...) ist empfehlenswert, dass Änderungen und Anpassungen des
Fondszwecks nur in analoger Anwendung des Stiftungsrechts (Art. 86, Art. 86a
und Art. 86b ZGB) möglich sind. Im Anschlussvertrag kann der Fondsgründer einen so genannten
Zweckänderungsvorbehalt einfügen. Nach zweijährigem Bestehen des Fonds kann der
Zweck geändert werden. Der neue Zweck muss wie bis anhin zwingend gemeinnützig
sein. Vorausgesetzt bleibt die Zustimmung der Steuerbehörden.