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Grundlohn
Gemäss Einreihung seitens Personalamt in Absprache mit der jeweiligen Dienststelle und dem Departement in eine der 28 Lohnklassen zwischen der Position 100% und 142%.
Die Auszahlung der Monats- und Stundenlöhne erfolgt jeweils bis zum 25. des Monats. Im Dezember bis zum 20. Fällt der 25. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, werden die Löhne vorab ausbezahlt.
Rechtsgrundlagen
Teuerungsausgleich
Die Teuerung wird jährlich vom Grossen Rat überprüft und für das Folgejahr gegebenenfalls ausgeglichen.
Rechtsgrundlagen
13. Monatslohn
Wurde das Arbeitsverhältnis für mehr als 6 Monate eingegangen oder dauerte dies mehr als 6 Monate, besteht Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Die Regierung kann unter bestimmten Umständen den 13. Monatslohn kürzen, streichen oder sistieren.
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des bezogenen Lohnes des jeweiligen Kalenderjahres, einschliesslich einer allfälligen Funktionszulage. Der 13. Monatslohn wird bei einem unvollständigen Arbeitsjahr pro rata temporis vergütet.
Er wird den im Monatslohn angestellten Mitarbeitenden in der Regel im November und den übrigen Mitarbeitenden im Dezember ausgerichtet.
Rechtsgrundlagen
Funktionszulage
Werden die Aufgaben qualitativ erheblich erweitert, kann die Anstellungsinstanz eine Funktionszulage von höchstens zehn Prozent des monatlichen Grundlohnes gewährt werden.
Rechtsgrundlagen
Leistungs- und Spontanprämie
Ausserordentliche, über das Aufgabengebiet (gem. Stellenbeschreibung oder Zielvereinbarung) hinausgehende Leistungen, Tätigkeiten, die einen überdurchschnittlichen Aufwand oder Engagement bedingen, besonders anforderungs- und erfolgreiche Projektarbeiten oder andauernd sehr gute Leistungen können mittels einer Leistungsprämie von mindestens einem Prozent der Lohnsumme abgegolten werden.
Einmalige besondere Leistungen oder Engagements von Einzelpersonen oder Teams können mit einer Spontanprämie honoriert werden.
Es besteht kein dauerhafter Anspruch auf eine Leistungs- und Spontanprämie. Beide Prämien werden einmalig entrichtet.
Rechtsgrundlagen
Kinderzulage und Unterstützung für Drittbetreuung von Kindern
Unabhängig vom Beschäftigungsgrad haben Mitarbeitende für Kinder Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Haben beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen, werden diese meistens dem Elternteil mit dem höheren Einkommen ausbezahlt. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
Mitarbeitenden, die als Erziehungsberechtigte Kinder durch Dritte betreuen lassen, kann die Regierung ein Beitrag von bis zu einem Drittel der Betreuungskosten ausgerichtet werden.
Rechtsgrundlagen
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende
Bei Erfüllung gewisser vom Bundesgesetz definierter Voraussetzungen sind selbstständige Landwirtinnen und Landwirten, selbstständige Älplerinnen und Älpler sowie Personen, die in unselbstständiger Stellung in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten, anspruchsberechtigt. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden.
Rechtsgrundlagen
Besondere Sozialzulage
Die Besondere Sozialzulage beträgt 2'640.- Franken im Jahr und wird grundsätzlich den Mitarbeitenden ausgerichtet, die finanzielle Unterstützungspflichten haben. Die Regierung kann diese periodisch der Teuerung anpassen.
Rechtsgrundlagen
Personalfürsorgefonds
In Notfällen können Mitarbeitende zulasten des Fonds finanziell unterstützt werden. Die Anträge werden vom Personalamt bearbeitet, Einzelheiten werden von der Regierung geregelt.
Rechtsgrundlagen
Nachhaltigkeitszulage
Wird der Arbeitsweg von mindestens zwei Kilometern regelmässig mit privaten Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann jährlich eine Nachhaltigkeitszulage von bis zu 300 Franken ausgerichtet werden.
Rechtsgrundlagen
Zulagen für besondere Aufgaben und Pflichten
Für die aus der Arbeitserfüllung sich ergebenden besonderen Aufgaben, Pflichten und Kosten wie Versetzung an einen anderen oder abgelegenen Arbeitsort, höhere Lebenshaltungskosten am neuen Arbeitsort oder Inkonvenienzen und Auftragserfüllung in der Freizeit werden verschieden hohe Zulagen ausgerichtet.
Rechtsgrundlagen
Entschädigung besonderer Arbeitsleistungen
Arbeit an allgemeinen Feiertagen, Sonntags-, Nacht-, Pikett-, Präsenz- und Schichtdienst sowie Überstunden werden mit Freizeit oder finanziell abgegolten.
Rechtsgrundlagen
Spesen
Es werden Spesen vergütet, die bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben tatsächlich und notwendig als Mehrkosten anfallen.
Rechtsgrundlagen
Berufliche Vorsorge - Pensionskasse
Die Mitarbeitenden des Kantons Graubünden, der kantonalen Gerichte und der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sind bei der Pensionskasse Graubünden versichert.
Das Altersguthaben wird mittels Sparbeiträge durch Sie und Ihren Arbeitgeber gemeinsam aufgebaut. Die Sparbeiträge inklusive Zinsen und allfälligen freiwilligen Einlagen finanzieren Ihre Altersrente. Die Risikobeiträge decken die Risiken Tod und Invalidität ab.
Die Versicherten können grundsätzlich aus drei verschiedenen Sparplänen auswählen. Sie entscheiden selbst, in welcher Höhe Sie Beiträge leisten wollen. Ihr Vorteil, wenn Sie freiwillig höhere Beiträge leisten, ist eine höhere Altersrente.
Weiterführende Informationen zu den Sparbeiträgen finden Sie auf der Webseite der Pensionskasse Graubünden zu finden. Die Pensionskasse Graubünden erteilt gerne persönlich Auskunft über mögliche Vorsorgelösungen.
Rechtsgrundlagen
Lohn bei Arbeitsverhinderung
- 100% Lohnfortzahlung nach Niederkunft während 16 Wochen (bezahlter Mutterschaftsurlaub).
- 100% Lohnfortzahlung nach Geburt oder Adoption während 13 Tagen (bezahlter Vaterschaftsurlaub).
- 100% bei Krankheit bis 730 Tage, bei Unfall bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.
- 100% während des obligatorischen Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes.
- 100% während Kurzurlauben zu besonderen Ereignissen.
- Die Prämien für die Berufsunfallversicherung übernimmt der Kanton. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zulasten der Mitarbeitenden. Für die SUVA-Versicherten übernimmt der Kanton den Prämienanteil, der die Prämie der privaten UVG-Versicherten übersteigt.
Rechtsgrundlagen