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Inhaltsbereich
Steuerrechner Gewinn- und Kapitalsteuer
Gewinn- und Kapitalsteuer
Rechtsform
Kapitalgesellschaft/Genossenschaft
übrige juristische Person
Mit ideellem Zweck
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Der Freibetrag auf dem Kapital/Vermögen beträgt 100 000 Franken.
Ausgangslage
Gewinn vor Steuern
Gewinn nach Steuern
Beginn Geschäftsjahr
Ende Geschäftsjahr
Jahresergebnis vor Steuern
Kanton
Bund
Verrechenbare Verluste
Kanton
Bund
Beteiligungsabzug in %
Kanton
Bund
Kapital per 31.12.2024
Satzbestimmend
Eingabe Kapital nach Gewinnausschüttung und allfälliger Ermässigung des Eigenkapitals gemäss Art. 90 Abs. 4 StG
Steuerbar
Eingabe Kapital nach Gewinnausschüttung und allfälliger Ermässigung des Eigenkapitals gemäss Art. 90 Abs. 4 StG
Privilegiertes Kapital
Juristische Personen ohne eigentliche Geschäftstätigkeit in der Schweiz werden auf Antrag einer tieferen Kapitalsteuer unterstellt. Die einfache Kantonssteuer beträgt 0,05 Promille, mindestens jedoch 200 Franken (Basis einfache Kantonssteuer). Eingabe Kapital nach Gewinnausschüttung.
Steuerwert Boden
Abgabe 1 Promille des Steuerwertes für unüberbaute Grundstücke; mindestens jedoch fünf Franken je Grundeigentümer und Standortgemeinde des Grundstückes.
Dieser Rechner unterstützt ausschliesslich die Ermittlung möglicher Kantons- und direkten Bundessteuern, Gemeinde- und Kultussteuern sowie Elementarschadenabgaben. Die angezeigten Berechnungsergebnisse stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte dar und begründen keinen Anspruch auf eine entsprechende Veranlagung. Werden auf der Grundlage solcher Berechnungen dennoch Dispositionen getroffen, erfolgt dies auf eigene Verantwortung. Die effektiven Steuern und Abgaben werden erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch die kantonale Steuerverwaltung ermittelt und verfügt.
Dieser Rechner unterstützt ausschliesslich die Ermittlung möglicher Kantons- und direkten Bundessteuern, Gemeinde- und Kultussteuern. Die angezeigten Berechnungsergebnisse stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte dar und begründen keinen Anspruch auf eine entsprechende Veranlagung. Werden auf der Grundlage solcher Berechnungen dennoch Dispositionen getroffen, erfolgt dies auf eigene Verantwortung. Die effektiven Steuern und Abgaben werden erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch die kantonale Steuerverwaltung ermittelt und verfügt.
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