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Datum der Handänderung. Bei Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen: Datum der Überführung.
Datum des Grundbucheintrages bzw. Datum der Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen.

Verschiedene Arten von zivilrechtlichen Handänderungen stellen Steueraufschubtatbestände dar, die keine Grundstückgewinnsteuer ausgelöst haben (Erbgang und Erbteilung, Vorempfang, Schenkung, Güterzusammenlegung etc.). Massgebend für die Berechnung ist in diesen Fällen die letzte zeitlich davor liegende steuerpflichtige Veräusserung. In aller Regel ist dies ein Kauf. Demzufolge ist für die Berücksichtigung der Geldentwertung auf den Erwerbskosten (Art. 50 StG) und der Eigentumsdauer (Art. 53 StG) der Erwerb durch den Rechtsvorgänger massgebend.
KantonGemeinde
Als Veräusserungspreis gilt das vertraglich vereinbarte Entgelt zuzüglich weiterer Leistungen durch die erwerbende/n Person/en (z.B. die Einräumung unentgeltlicher Wohn-, Nutzniessungs- oder anderer Nutzungsrechte) abzüglich mit dem vereinbarten Preis abgegoltene zusätzliche Leistungen durch die veräussernde/n Person/en, welche nicht Bestandteil des Veräusserungsobjektes sind (z.B. mitveräussertes Mobiliar, Zugehör, Anteil an Erneuerungsfonds usw.)

In der vorliegend verwendeten mobilen Ansicht sind auch allfällige Nebenkosten der Veräusserung (übernommene Gebühren, Provisionen, Insertionskosten usw.) zum Veräusserungspreis hinzuzurechnen.
Durch die veräussernde Person übernommene Vermittlungs- und Verkaufsprovision(en), Insertionskosten, Gebühren und Abgaben (Kosten der Beurkundung, Handänderungssteuern usw.)
Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch die erwerbende(n) Person(en)

Anlagekosten

Als Erwerbspreis gilt
  • bei Erwerb durch Kauf oder Tausch: Kaufpreis bzw. Tauschwert
  • bei Überführung aus Geschäftsvermögen: Überführungswert (=Buchwert zum Überführungszeitpunkt zuzüglich bei der Überführung besteuerte Gewinne)
  • bei anderer Erwerbsart: Kaufpreis bei letztem käuflichem Erwerb
  • falls Kaufpreis, Tauschwert oder Überführungswert nicht ermittelbar: Ersatzwert
    (=Vermögenssteuerwert im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung)
zuzüglich weiterer Leistungen beim Erwerb (Errichtung unentgeltlicher Wohn-, Nutzniessungs- oder anderer Nutzungsrechte, Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch Erwerber usw.)

In der vorliegend verwendeten mobilen Ansicht sind auch allfällige Nebenkosten des Erwerbs (übernommene Gebühren, Provisionen, Insertionskosten usw.) zum Erwerbspreis hinzuzurechnen.
Anlässlich des Erwerbs übernommene Vermittlungs- und Kaufsprovision(en), Gebühren und Abgaben (Kosten der Beurkundung, Handänderungssteuern usw.)
Für die Ermittlung der Anlagekosten werden nur wertvermehrende Investitionen berücksichtigt. Aufwendungen, welche im Rahmen des Liegenschaftenunterhalts bereits bei der Einkommenssteuer zum Abzug zugelassen wurden bzw. dort geltend gemacht werden müssen, werden nicht berücksichtigt.

Allfällige Beiträge Dritter an die wertvermehrenden Aufwendungen (Versicherungsleistungen, Beiträge der öffentlichen Hand usw.) sind abzuziehen.

In der vorliegend verwendeten mobilen Ansicht können die wertvermehrenden Aufwendungen nur als Gesamtbetrag und ohne das Anfallsdatum erfasst werden. Dadurch ist auch keine Berechnung des Zuschlages für die Geldentwertung zu den Anlagekosten möglich, was gegebenenfalls eine zu hohe Berechnung von Gewinn und Steuern zur Folge hat.
Wertvermehrende Investitionen
ErfassenDas Veräusserungsdatum wurde nicht korrekt ausgefüllt. Bitte geben Sie
ein korrektes Veräusserungsdatum ab dem Jahr 2009 ein.
Verluste aus Grundstückverkäufen aus dem Privatvermögen in Graubünden im aktuellen und in den letzten 10 Jahren vor dem vorliegenden Veräusserungsgeschäft, welche die veräussernde Person erlitten hat, können zum Abzug gebracht werden.

Gleichermassen werden Gewinne, welche im gleichen Kalenderjahr aus Grundstückverkäufen aus dem Privatvermögen in Graubünden erzielt wurden, für die Satzbestimmung zum Grundstückgewinn aus dem vorliegenden Veräusserungsgeschäft addiert.


Für die Kantonssteuer gilt dies in jedem Fall. Für die Gemeindesteuer gilt dies für Verluste und Gewinne, die aus Grundstückverkäufen in der gleichen Gemeinde entstanden sind, in welcher auch das vorliegende Veräusserungsgeschäft getätigt wurde.


Für die Gemeindesteuer sind sowohl Verlustverrechnung als Berücksichtigung von Gewinnen beschränkt auf Veräusserungsgeschäfte in der gleichen Gemeinde
Verlustverrechnung / Gewinne im gleichen Jahr
Verlust(e)
Gewinn(e)

    Zu beachten:

    Dieser Rechner unterstützt ausschliesslich die Ermittlung einer möglichen Grundstückgewinnsteuer. Die angezeigten Berechnungsergebnisse stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte dar und begründen keinen Anspruch auf eine entsprechende Veranlagung. Trifft jemand auf Grundlage solcher Berechnungen dennoch Dispositionen, erfolgt dies auf eigene Verantwortung.

    Die effektive Höhe der Grundstückgewinnsteuer wird erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch die kantonale Steuerverwaltung ermittelt und verfügt.