Genehmigungsverfahren
Die Genehmigung von Rechten und Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft erlässt im Kanton Graubünden die Regierung. Es sind ein- oder zweistufige Verfahren möglich.
Nachfolgend gehts zur Verfahrensübersicht:
Musterkonzession
Die Gewässerhoheit in Graubünden obliegt den Gemeinden. Für die Nutzbarmachung von Wasserkraft bedarf es zwingend einer Wasserrechtsverleihung (Konzession) durch die entsprechende Standortgemeinde – unabhängig des geplanten Umfangs. Diese Bewilligung stellt die Gleichbehandlung der öffentlichen Interessen sicher.
Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz,
WRG; SR 721.80), das Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (
BWRG; BR 810.100) und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
GSchG; SR 814.20) geben dazu den gesetzlichen Rahmen.
Leitfaden Musterkonzession