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Kurzbeschrieb

Gemäss Art. 20 Abs. 1 GöV kann der Kanton Beiträge zur Förderung von grenzüberschreitenden Massnahmen gewähren, wenn diese einen Umsteigeeffekt bewirken und sich die Interessierten ausserhalb des Kantons finanziell angemessen beteiligen. Betrifft die Massnahme ein Angebot mit einer kurzen Strecke ausserhalb des Kantonsgebiets, kann der Kanton ausnahmsweise auf die finanzielle Beteiligung Dritter verzichten (Art. 20 Abs. 2 GöV).

Leitfaden grenzüberschreitende Massnahmen (Art. 20)