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Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen untersagt das Strassenverkehrsgesetz (SVG) alle Reklamen und Ankündigungen, die zu Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Gestützt auf die Signalisationsverordnung des Bundes hat die Regierung des Kantons Graubünden in der kantonalen Strassenverordnung unter anderem Bestimmungen über die Strassenreklamen erlassen.

Die Verordnung regelt insbesondere die Frage der Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligungen, die Anforderungen an ein Reklamegesuch, die Zulässigkeit von Strassenreklamen ausserorts und von Transparenten, welche über die Strassen gespannt werden, das Bundesrecht ergänzende Ablehnungsgründe sowie die Abstandsvorschriften.

Strassenreklamen an Kantons- oder Nationalstrassen sind Vorabklärungspflichtig (Art. 52 Abs. 2 KRVO). Beabsichtigen Sie, eine Reklame irgendwelcher Art (auch temporäre Reklamen wie Veranstaltungshinweise) an einer Kantons- oder Nationalstrasse zu erstellen oder zu ändern, so ist dem Tiefbauamt Graubünden ein Gesuch mit den notwendigen Planunterlagen zur Vorabklärung einzureichen. Verwenden Sie bitte dafür unser standardisiertes Formular und reichen Sie dieses vollständig ausgefüllt beim zuständigen Bezirk ein. Nach erfolgter Vorabklärung und Bereinigung reichen Sie das Gesuch zusammen mit unserer Stellungnahme und den Baugesuchunterlagen bei der Standortgemeinde ein. So ist sichergestellt, dass Sie unsere Stellungnahme oder die nachgesuchte Bewilligung baldmöglichst erhalten.

Gesuchsformular

Gesuch für Strassenreklamen