Neue Regelungen für Sprachnachweise bei Niederlassungsbewilligungen
Ab dem 1. Oktober 2022 müssen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch Gesuchstellende, die aufgrund von Niederlassungsvereinbarungen einen Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung haben, einen Sprachnachweis einreichen. Im Kanton Graubünden sind deshalb nur noch Gesuchstellende vom Sprachnachweis befreit, deren Muttersprache einer Amtssprache des Kantons Graubünden entspricht (Staatsangehörige von Deutschland, Italien, Österreich).