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Gegen die Asylentscheide des Staatssekretariates für Migration können die Asylsuchenden beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erheben. Sofern die aufschiebende Wirkung im Asylentscheid nicht ausdrücklich entzogen wurde, haben Beschwerden in der Regel eine aufschiebende Wirkung, insbesondere auch in Bezug auf die Ausreisepflicht.

Ohne Beschwerdeeingabe oder nach einem negativen Beschwerdeentscheid wird der Entscheid des Staatssekretariates für Migration rechtskräftig. Innert der im Entscheid angesetzten Ausreisefrist muss die abgewiesene Person die Schweiz verlassen. Die Überwachung und ein allfälliger Vollzug der Ausreise obliegt den Kantonen. Diese Aufgabe umfasst die Beschaffung von Reisepapieren, Bahn- und Flugtickets, Reise- und Transportorganisationen etc. Abgewiesene Personen verlassen die Schweiz in der Regel auf dem Luftweg.  

Ist die Ausreisefrist abgelaufen und hat sich die abgewiesene Person nicht beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, Abt. Asyl und Rückkehr, gemeldet, werden in jedem Fall über die Kantonspolizei entsprechende Aufenthaltsabklärungen vorgenommen. Stellt sich dabei heraus, dass die betreffende Person noch immer in der Schweiz weilt, wird die polizeiliche Ausschaffung und ggf. eine Haft gemäss den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht angeordnet.