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Personen mit Kurz-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen können für die Ehefrau/den Ehemann und ledige Kinder unter 18 Jahren ein Gesuch um Familiennachzug prüfen lassen, sofern sie mit diesen zusammenleben und ausreichende finanzielle Mittel vorliegen. Der Familiennachzug muss innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Diese Fristen gelten sowohl für den Nachzug von Ehegatten als auch von Kindern. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden können.

Bei Personen mit einer Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung besteht kein Rechtsanspruch auf den Familiennachzug.

Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern oder von einer Person mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch hier sind die Nachzugsfristen zu beachten.

Einzureichen sind:

  • Gesuchsformular B2 für den Familiennachzug
  • Gesuchsformular B1 bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit der einreisewilligen Person
  • Bestätigung des Arbeitgebers der gesuchstellenden Person über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis mit Angabe des Arbeitspensums
  • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monaten der gesuchstellenden Person
  • Mietvertrag der Wohnung der gesuchstellenden Person
  • Eheschein
  • Geburtsschein(e) des/der Kind(er)
  • Strafregisterauszug der einreisewilligen Person
  • Aktueller, originaler Betreibungsregisterauszug der gesuchstellenden Person
  • Schriftliche Mitteilung, wie, wann und wo die gesuchstellende Person die einreisewillige Person kennen gelernt hat
  • Offerte einer Krankenkasse mit Monatsprämie und Franchise der ganzen Familie
  • Kopie(n) Pass/Pässe von den einreisenden Personen

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden behält sich das Recht vor bei Bedarf noch weitere ergänzende Gesuchsunterlagen anzufordern.

Das gilt auch für selbständig erwerbende Gesuchsteller.