Damit das Migrationsamt über aufenthaltsrechtlich relevante Informationen verfügt, hat der Gesetzgeber eine Meldepflicht für die Sozialbehörden festgelegt. Die Sozialbehörden haben dem Migrationsamt unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer zu melden.
Eine Kurz-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin oder eine Person, für die er/sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Ressort Aufenthalt, Telefonnummer: 081 257 25 28.