Nachzugsfristen im Familiennachzug
Kinder und Ehepartner/innen von hier lebenden, gesuchstellenden Personen haben Nachzugsfristen zu beachten.
Die Nachzugsfristen betragen
- 5 Jahre, entweder ab Heiratsdatum, wenn die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt der Heirat bereits eine Aufenthaltsbewilligung besass, oder
- 5 Jahre ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die gesuchstellende Person, oder
- 5 Jahre ab Heirat, wenn die gesuchstellende Person nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung heiratet.
- 5 Jahre bei Kindern bis zum 11. Lebensjahr, ab Geburt, wenn die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits eine Aufenthaltsbewilligung besass, oder
- 5 Jahre ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die gesuchstellende Person, oder
- 5 Jahre ab Geburt, wenn die Geburt nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die gesuchstellende Person stattfand.
- 12 Monate bei Kindern ab Erreichen des 12. Lebensjahres
Die vorstehenden Fristen gelten auch für Kinder und Ehepartner/innen von Schweizerbürger/innen, es sei denn, es handelt sich bei der einreisewilligen Person um eine/einen EU/EFTA-Staatsangehörige/n oder die Verwandten des Schweizerbürgers/der Schweizerbürgerin besitzen eine Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA-Staat.
Ferner gelten die Fristen auch für Familiennachzüge in aufsteigender Linie (Mutter/Vater).