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Die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung für Drittstaatsangehörige berechtigt erwerbstätige Personen zum Stellen- und Berufswechsel. Ein Stellenwechsel ist nicht bewilligungs- und meldepflichtig.

Ausnahme:
Kurzaufenthaltsbewilligungen, welche mittels Verfügung vom kantonalen Arbeitsamt bewilligt wurden, sind im Normalfall an die Bedingung gebunden, dass kein Stellenwechsel vorgenommen werden darf. Als Ausnahme kann dies auch bei einer Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorkommen.