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Individuelle Rückkehrhilfe („IRH“) beinhaltet eine finanzielle Starthilfe pro Person (1/1 pro erwachsene Person / 1/2 pro minderjährige Person). Bei einem Aufenthalt (massgebend ist das Datum der Einreise in die Schweiz) unter 3 Monaten gibt es jeweils nur die Hälfte des Betrages.

In begründeten Fällen kann eine materielle Zusatzhilfe („Projekt“) pro Fall zur Verbesserung der beruflichen und/oder sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland gewährt werden, sofern die Bedingungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) erfüllt sind.

Achtung: Personen aus visumsbefreiten Staaten haben weder Anspruch auf eine individuelle Rückkehrhilfe („IRH“) noch auf eine materielle Zusatzhilfe („Projekt“). In diesen Fällen werden die effektiven Ausreisekosten (Zugfahrt an den Flughafen sowie den Flug selber) von der Schweiz übernommen.