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Für das Verfahren und den Entscheid in Zusammenhang mit erleichterten Einbürgerungen ist der Bund zuständig. Die Gesuche sind beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einzureichen. Untenstehend finden Sie die häufigsten Fälle von erleichterten Einbürgerungen und deren Voraussetzungen.

Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin

Die Ehefrau eines Schweizers oder der Ehemann einer Schweizerin kann sich erleichtert einbürgern lassen, wenn sie oder er:

  • insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
  • seit einem Jahr hier wohnt und seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt;
  • in der Schweiz integriert ist;
  • die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Personen der dritten Ausländergeneration

Ein Kind ausländischer Eltern kann erleichtert eingebürgert werden, wenn:

  • mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden ist oder glaubhaft gemacht wird, dass dieser Teil hier ein Aufenthaltsrecht erworben hat;
  • mindestens ein Elternteil eine Niederlassungsbewilligung erworben hat, sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufhielt und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht hat;
  • es in der Schweiz geboren wurde, die Niederlassungsbewilligung besitzt und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besuchte und
  • es bei einer Gesuchstellung vor dem 15. Februar 2023 noch nicht den 40. Geburtstag gefeiert oder bei einer später erfolgenden Gesuchseinreichung noch nicht den 25. Geburtstag gefeiert hat.

 

Gesuchsformulare für im Kanton Graubünden wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer sowie Informationen zu weiteren Fällen der erleichterten Einbürgerung erhalten Sie bei unserem Amt (Tel. 081 257 36 80) oder direkt beim SEM.