br>
Das
Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid zu der vom Kreis Oberengadin
erhobenen
Beschwerde festgestellt, dass die vom Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement
erarbeiteten Ausschreibungsunterlagen den gemäss den einschlägigen
Bestimmungen
erforderlichen Inhalt aufweisen und dass mit diesen Unterlagen ein
wirksamer Wettbewerb
ermöglicht worden ist. Das Verwaltungsgericht hat im Vorgehen des
Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartementes und der Regierung unter keinem Titel eine
Verletzung der
vergaberechtlichen Bestimmungen und Grundsätze erblicken können, weshalb
es die
Beschwerde vollumfänglich abgewiesen hat.
In seinem Entscheid zu der
von der Stiftung
Rettungsanaesthesie realü erhobenen Beschwerde hat das
Verwaltungsgericht festgestellt,
dass die Regierung deren Offerte zu Recht vom Wettbewerb ausgeschlossen
hat.
Quelle: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden