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In Graubünden besteht zur Zeit keine rechtsextreme Szene. Die kantonalen Polizeibehörden behalten jedoch in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden das Problem im Auge, kann man doch davon ausgehen, dass auch im Kanton Graubünden Personen Sympathien für rechtsextreme Gruppierungen bekunden, ohne dass diese sich zu erkennen geben.
Gewisse Vorfälle, die sich in letzter Zeit in anderen Kantonen abgespielt haben, führten diverse Medienvertreter zur Frage, wie es im Kanton Graubünden um den Rechtsextremismus stehe.
Rechtsextremismus kann sich auf verschiedene Weisen manifestieren. In strafrechtlicher Hinsicht kommen Verstösse gegen die sogenannte Antirassismus- Norm (Art. 261bis StGB), aber auch Delikte gegen Leib und Leben, Gewaltdarstellungen, Sachbeschädigungen, Ehrverletzungen oder Störungen der Glaubens- und Kultusfreiheit in Frage. Treten solche Fälle auf, werden sie von den bündnerischen Strafbehörden konsequent verfolgt.
Was Verstösse gegen die Antirassismus-Norm betrifft, so kam es seit deren Inkrafttreten (1.1.1995) im Kanton Graubünden zu einer einzigen Verurteilung. Sodann sind zur Zeit gegen eine Einzelperson, über die in den Medien bereits berichtet wurde, Ermittlungen im Gange. Die Kantonspolizei Graubünden beurteilt demzufolge die Lage im Bereich Rechtsextremismus im Kanton als wenig besorgniserregend. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man die Gefahren des Rechtsextremismus nicht ernst nehmen soll. Straftaten in anderen Regionen der Schweiz zeigen deutlich, dass Wachsamkeit in diesem Bereich unabdingbar ist. Zusammen mit den Bundesbehörden wird denn auch an einem umfassenden Lagebericht gearbeitet.

Nicht jede Form von Rechtsextremismus gilt als Rassismus
Eine Verurteilung wegen Verstosses gegen Art.261bis StGB setzt im Wesentlichen voraus, dass sich die zur Diskussion stehenden Handlungen oder Äusserungen in der Öffentlichkeit abgespielt oder an diese gerichtet haben. In jedem Fall muss daher geprüft werden, ob das Kriterium der Öffentlichkeit erfüllt ist oder nicht. Ist es nicht erfüllt, können unter Umständen Verhaltensweisen, die in gewissen rechtsextremen Kreisen zum Ausdruck kommen, nicht als rassistisch geahndet werden.

Gefahr Internet
Wie in anderen Bereichen ist das Internet auch beim Rechtsextremismus zum wichtigsten Kommunikationsmittel geworden. Die Strafverfolgung von Anbietern und Providern rechtsextremer Inhalte auf dem Internet ist jedoch sehr schwierig. Zu dieser Frage haben die Professoren Niggli, Riklin und Stratenwerth ein Gutachten1) verfasst. Hier besteht denn auch ein grosses Gefahrenpotenzial für die Verbreitung von rechtsextremem Gedankengut, werden doch diese Inhalte gerade für Jugendliche mit allen technischen Raffinessen hoch attraktiv gemacht und können völlig anonym abgerufen werden. Dieser potentiellen Gefahr kann jedoch nicht allein durch Gesetze oder den Einsatz von Polizeibehörden entgegengetreten werden. Wichtig sind auch Information und Aufklärung, um so ein Gegengewicht aufzubauen. Hiebei sind vor allem Erziehungsverantwortliche wie zum Beispiel Eltern und Lehrer, aber auch Leaders in Vereinen und die Medien gefordert.

Trotzdem nicht unterschätzen
Das Problem ist mit Blick auf einzelne Geschehnisse in andern Regionen der Schweiz von den Medien stark thematisiert worden. Die rechtsextreme Szene, die in letzter Zeit im St. Galler Oberland von sich reden gemacht hat, hat nach bisher vorliegenden Erkenntnissen keinen Einfluss auf Graubünden. Somit wurde dem Thema Rechtsextremismus in der Öffentlichkeit in letzter Zeit zumindest im Kanton Graubünden mehr Bedeutung geschenkt als ihm tatsächlich zukommt. So mussten im Kanton Graubünden auch keine Anschläge auf Asylbewerber oder deren Unterkünfte festgestellt werden, wie dies beispielsweise zu Anfang der neunziger Jahre in mehreren anderen Kantonen vorgekommen ist. Ebensowenig sind in Graubünden andere rassistische Grundhaltungen in besorgniserregendem Umfang verankert. Daher sind die kantonalen Polizeibehörden der Meinung, dass das Problem Rechtsextremismus zur Zeit nicht überbewertet werden soll, dass man die damit verbundenen Gefahren aber keinesfalls unterschätzen darf.

1) Stämpfli, Bern, „Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet Providern“, Sonderausgabe vom November 2000, medialex 1/2000

Quelle: Kantonspolizei Graubünden

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