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Polizeiliche Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit in den Schadengebieten von Rueun und Schlans im Bündner Oberland
Gestützt auf Art. 4 und Art 8a der Verordnung über die Kantonspolizei (BR 613.100)

1 SPERRZONEN
1.1. In den Gemeinden Rueun und Schlans werden die evakuierten Gebiete und die Schadenplätze zu Sperrzonen erklärt. Die Sperrzonen sind im Gelände mittels Bänder entsprechend markiert.

1.2. Das Betreten der Sperrzonen ist nur der Polizei, den eingesetzten Armee- und Einsatzkräften sowie den gemäss Ziff. 1.3 legitimierten Personen gestattet.

1.3. In der Sperrzonen dürfen sich folgende Personen aufhalten und haben sich entsprechend zu legitimieren:
- Vertreter von Behörden
- Angehörige der Einsatzorganisationen
- Anwohner
- Personen, die im Schadensgebiet Reparaturarbeiten ausführen müssen
- Personen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Kantonspolizei Graubünden

Die berechtigten Anwohner und die berechtigten Personen, die im Schadensgebiet Reparaturarbeiten ausführen müssen, werden durch die Gemeindebehörde mit einer Legitimationskarte ausgerüstet.

1.4. Personen, die die Sperrzone betreten oder sich darin aufhalten, sind verpflichtet, sich auszuweisen.

2. STRAFBESTIMMUNGEN
Widerhandlungen gegen diese Anordnung sowie die gestützt darauf erlassenen polizeilichen Anordnungen, werden gemäss Art. 292 StGB bzw. nach den spezialgesetzlichen Strafbestimmungen geahndet.

Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft.

3. IN- UND AUSSERKRAFTSETZUNG
3.1. Diese Anordnung tritt per sofort in Kraft und wird mit der Entfernung der Markierungen wieder aufgehoben.

3.2. Die Mitteilung erfolgt durch amtliche Publikation, Anschläge, Medienverlautbarung und im Internet (www.kapo.ch)

POLIEZIKOMMANDO GRAUBÜNDEN
Der Kommandant

Quelle: Kantonspolizei Graubünden
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