Polizeiliche Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit in den
Schadengebieten von Rueun
und Schlans im Bündner Oberland
Gestützt auf Art. 4 und Art 8a der Verordnung über die
Kantonspolizei (BR 613.100)
1 SPERRZONEN
1.1. In den Gemeinden Rueun und Schlans werden die evakuierten
Gebiete und die
Schadenplätze zu Sperrzonen erklärt. Die Sperrzonen sind im Gelände
mittels Bänder
entsprechend markiert.
1.2. Das Betreten der Sperrzonen ist nur der Polizei, den
eingesetzten Armee- und
Einsatzkräften sowie den gemäss Ziff. 1.3 legitimierten Personen
gestattet.
1.3. In der Sperrzonen dürfen sich folgende Personen aufhalten und
haben sich entsprechend
zu legitimieren:
- Vertreter von Behörden
- Angehörige der Einsatzorganisationen
- Anwohner
- Personen, die im Schadensgebiet Reparaturarbeiten ausführen müssen
- Personen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Kantonspolizei
Graubünden
Die berechtigten Anwohner und die berechtigten Personen, die im
Schadensgebiet
Reparaturarbeiten ausführen müssen, werden durch die Gemeindebehörde mit
einer
Legitimationskarte ausgerüstet.
1.4. Personen, die die Sperrzone betreten oder sich darin aufhalten,
sind verpflichtet, sich
auszuweisen.
2. STRAFBESTIMMUNGEN
Widerhandlungen gegen diese Anordnung sowie die gestützt darauf
erlassenen polizeilichen
Anordnungen, werden gemäss Art. 292 StGB bzw. nach den
spezialgesetzlichen
Strafbestimmungen geahndet.
Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen
Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels
an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft.
3. IN- UND AUSSERKRAFTSETZUNG
3.1. Diese Anordnung tritt per sofort in Kraft und wird mit der
Entfernung der Markierungen
wieder aufgehoben.
3.2. Die Mitteilung erfolgt durch amtliche Publikation, Anschläge,
Medienverlautbarung und
im Internet (www.kapo.ch)
POLIEZIKOMMANDO GRAUBÜNDEN
Der Kommandant
Quelle: Kantonspolizei Graubünden