Auf den 1. Januar 2005 treten im Strassenverkehr zwei wesentliche
Neuerungen in Kraft: Die
Senkung des Blutalkoholgrenzwertes auf 0.5 Promille und der Grenzwert
Null für Drogen. Beide
Massnahmen sollen dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Ab 2005 gilt als fahrunfähig, wer eine Alkoholkonzentration von
mindestens 0.5 Promille (bisher
0.8) aufweist. Neu ist ab Beginn des nächsten Jahres eine verdachtsfreie
Atemprobe möglich. Die
Polizei darf jederzeit und überall im öffentlichen Strassenverkehr
Atem-Alkoholkontrollen durchführen.
Dies kann sie im Rahmen von allgemeinen Grosskontrollen, bei speziellen
Alkoholkontrollen, bei der
Kontrolle einzelner Fahrzeuge und Fahrzeuglenkenden im Alltag tun sowie
bei allen an einem Unfall
beteiligten Strassenbenützern. Somit muss jedermann immer damit rechnen,
auf Alkohol kontrolliert zu
werden.
Sanktionen
Je nach Alkoholisierungsgrad ist mit unterschiedlichen Sanktionen zu
rechnen. Angetrunkenheit im
Bereich zwischen 0.5 und 0.79 Promille führt zu einer Busse und/oder
einer Haftstrafe. Ist der
fahrerische Leumund ungetrübt und liegt keine weitere Widerhandlung vor,
wird eine Verwarnung
ausgesprochen. Andernfalls wird ein Führerausweisentzug für die Dauer
eines Monats angeordnet. Bei
0.8 Promille und mehr ist mit einer Busse und/oder einer Gefängnisstrafe
sowie mit einem
Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zu rechnen.
Nullgrenzwert beim Fahren unter Betäubungs- und
Arzneimitteleinfluss
Wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss nicht mehr über
ausreichende körperliche und
geistige Leistungsfähigkeiten verfügt, gilt als fahrunfähig und darf
kein Fahrzeug führen. Wird im Blut
Cannabis, Kokain, Heroin, Morphin oder Ecstasy nachgewiesen, gilt die
betroffene Person als
fahrunfähig. Ein Drogenschnelltest kann einen entsprechenden Verdacht
erhärten. Fällt ein
Drogenschnelltest positiv aus oder deuten andere Anzeichen auf Drogen-
oder
Medikamentenmissbrauch hin, wird eine Blut- und Urinprobe angeordnet.
Wer sich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder anderen
Untersuchungen widersetzt oder
den Zweck solcher Massnahmen vereitelt, hat mit Gefängnis und Busse
sowie mindestens drei Monaten
Führerausweisentzug zu rechnen.
Quelle: Kantonspolizei Graubünden