Herkunftssuche
Suchen Sie eine Person oder mehrere Personen, zu welchen Sie aufgrund einer erfolgten Adoption keinen Kontakt mehr haben?
Als kantonale Auskunfts- und Beratungsstelle für die Herkunftssuche adoptierter Personen unterstützen wir Sie während dieses Prozesses, wenn Sie im Kanton Graubünden wohnen.
Wurden Sie adoptiert und suchen Sie Ihre leiblichen Eltern oder (Halb-)Geschwister?
Eine volljährige adoptierte Person hat das Recht auf die Bekanntgabe der Personalien ihrer leiblichen Eltern und weiterer Informationen. Ebenso kann sie Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern (leibliche Geschwister oder Halbgeschwister) verlangen, sofern diese volljährig sind und der Bekanntgabe zustimmen (Art. 268c Abs. 3 ZGB).
Das minderjährige adoptierte Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Falls ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (z.B. Verdacht einer Erbkrankheit), hat das minderjährige adoptierte Kind Anspruch auf identifizierende Informationen zu seinen leiblichen Eltern (Art. 268c Abs. 2 ZGB).
Haben Sie ein Kind zur Adoption frei gegeben und wünschen Kontakt mit diesem Kind?
Leibliche Eltern können identifizierende Informationen über ihr zur Adoption freigegebenes Kind verlangen, wenn das Kind volljährig ist und der Bekanntgabe zugestimmt hat. Identifizierende Informationen über das minderjährige Kind oder seine Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern bekannt gegeben werden, wenn das Kind urteilsfähig ist und die Adoptiveltern sowie das Kind der Bekanntgabe zugestimmt haben (Art. 268b Abs. 2 und 3 ZGB).
Sind Sie das leibliche (Halb-)Geschwister einer adoptierten Person und wünschen Kontakt mit dieser?
Geschwister und Halbgeschwister (= direkte Nachkommen der leiblichen Eltern oder eines leiblichen Elternteils) der zur Adoption freigegebenen Person dürfen identifizierende Informationen über ihr leibliches (Halb-)Geschwister (= adoptierte Person) erhalten, wenn dieses volljährig ist und der Bekanntgabe zustimmt (Art. 268b Abs. 3 ZGB).
Das Gesuch ist unter Verwendung dieses Formulars und unter Beilage allenfalls vorhandener Unterlagen an die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, Gäuggelistrasse 1, Postfach 357, 7001 Chur, zu richten.
Für Auskünfte kontaktieren Sie uns unter Tel. 081 257 49 70 oder per Mail nordbuenden@kesb.gr.ch