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Ab 1. April 2024 unterliegen Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h nicht mehr einer Zulassungspflicht, sofern der Halter/ Unternehmer für das betroffene Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. (VerkehrszulassungsverordnungVerkehrsversicherungsverordnung).

Somit benötigen solche Arbeitskarren weder Kontrollschilder noch einen Fahrzeugausweis. Die Kontrollschilder können beim Strassenverkehrsamt Graubünden deponiert werden. Bezahlte Verkehrssteuern, werden ab Deponierungsdatum bis Ende des laufenden Jahres, zurückerstattet.

Selbstverständlich dürfen betroffene Arbeitskarren auch weiterhin neu immatrikuliert werden oder in Verkehr bleiben. Das Anbringen der roten Heckmarkierungstafel und des Höchstgeschwindigkeitszeichens bleibt, mit oder ohne Immatrikulation, weiterhin Vorschrift.
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