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Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister (GIHA) ist im Kanton Graubünden Bewilligungsbehörde des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). Es erteilt Bewilligungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben, Ausnahmen zum Realteilungsverbot von Gewerben und zum Zerstückelungsverbot von Grundstücken sowie die Überschreitung der Belastungsgrenze. Weiter stellt es fest, ob ein Grundstück oder Grundstücksteil in den Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts fällt.

Innerhalb des Vernehmlassungsverfahrens kann das GIHA beim ALG den fachlichen Mitbericht einholen.

Das ALG ist zuständig für die Bewilligungen nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2). Diese sind erforderlich bei der Vereinbarung einer verkürzten Pachtdauer oder einer verkürzten Pachtfortsetzung, bei der parzellenweisen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes und beim Pachtzins für ein Gewerbe.

Welche Grundstücke unterstehen dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11)?

Der Geltungsbereich für die Grundstücke, welche dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sind, wird im Art. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) beschrieben.

Wer gibt Auskunft über den Erwerbspreis?

Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister (GIHA), das ALG und der Plantahof geben keine Auskunft über den Erwerbspreis von landwirtschaftlichen Grundstücken. Bei Bedarf kann beim Amt für Immobilienbewertung ein kostenpflichtiger Antrag ohne Bewertungspflicht in Auftrag gegeben werden.

Wann ist es sinnvoll, einen schriftlichen Pachtvertrag abzuschliessen?

Dies ist in jedem Fall sinnvoll, da im Vertrag die wichtigsten Punkte geregelt sind. So wird das Konfliktpotential massiv reduziert. Es stehen verschiedene Vorlagen zur Verfügung (siehe unten).