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Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung müssen ausreichend Lagerkapazitäten für Hofdünger (Gülle, Silosäfte, Mist) vorhanden sein. Im Kanton Graubünden ist die erforderliche Lagerkapazität in Art. 4 der Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL; BR 910.150) geregelt. Die Inhaberin oder der Inhaber von Lagereinrichtungen für Hofdünger sowie von Raufuttersilos sorgt dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG; SR 814.20). Die Lagereinrichtungen (einschliesslich Leitungen) müssen dicht sein. Die Einrichtungen müssen funktionstüchtig sein, zudem müssen sie unterhalten, gewartet sowie ordentlich betrieben werden (Art. 28 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung, GSchV; SR 814.201).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Teil der Hofdünger bei Dritten zwischengelagert werden.

Was ist beim Neubau von Hofdüngerlagern zu beachten?

Es gelten die technischen Anforderungen nach Anhang A4 und A5 der Vollzugshilfe baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft.

Dichtigkeitsprüfung: Neue Behälter für die Lagerung von Gülle müssen auf deren Dichtigkeit überprüft werden. Vorgehen gemäss den Angaben im Formular Prüfbericht Dichtigkeit Güllegrube.