Zweckentfremdung/Parzellteilung
Grundstücke, Werke und landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundes- und Kantonsbeiträgen unterstützt wurden, werden im Grundbuch mittels einer entsprechenden Anmerkung als solche kenntlich gemacht. Mit dieser Anmerkung geht unter anderem ein auf 20 Jahre (nach Schlusszahlung des Bundesbeitrags) befristetes Zweckentfremdungs- sowie ein unbefristetes Zerstückelungsverbot einher. Zudem ist damit eine gleichermassen befristete Rückerstattungspflicht der Subventionen verbunden.
Bei Vorliegen von wichtigen Gründen werden Ausnahmen zum Verbot der Zweckentfremdung und Zerstückelung bewilligt. Diese sind beispielsweise bei der Einzonung von Bauland oder mit einer Baubewilligung für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung der Gebäulichkeiten gegeben. Wird ein Grundstück, Werk oder landwirtschaftliches Gebäude in solchen begründeten Fällen frühzeitig, dies bedeutet vor Ablauf besagter Frist von 20 Jahren, seinem bestimmungsgemässen landwirtschaftlichen Zweck entfremdet, sind die von Bund und Kanton geleisteten Beiträge anteilsmässig rückzuerstatten.