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Der technologische Fortschritt führt zu einer vermehrten Verwendung gentechnisch veränderter Organismen (GVO), pathogener (krankheitserregender) Organismen (PO) und gebietsfremder Organismen. So werden zum Beispiel in der Pharmazeutik und im medizinischen Bereich bei der Forschung und der Entwicklung neuer Medikamente heute GVO und PO regelmässig verwendet.

Der Gesetzesgeber unterscheidet den Umgang in offenen und geschlossenen Systemen.

Der Umgang in geschlossenen Systemen ist in der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV, SR 814.912) geregelt.

Der Umgang mit GVO in der Umwelt wird in der Freisetzungsverordnung geregelt. Es geht dabei einerseits um Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP), andererseits um das Inverkehrbringen von GVO, d.h. beispielsweise das Verkaufen von gentechnisch veränderten Lebensmitteln oder Medikamenten.

Einschliessungsverordnung (ESV)

Betriebe, die mit pathogenen oder gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen umgehen, müssen ihre Tätigkeiten gemäss Art. 8 - 11 ESV beim Bund melden bzw. bewilligen lassen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 Ziff. c ESV nimmt der Standortkanton zu den Melde- und Bewilligungsgesuchen materiell Stellung, insbesondere darüber, was die lokalen Parameter betrifft. Bei Bedarf wird die Chemikaliensicherheit durch die Sektion Biosicherheit des Kantons Zürich unterstützt.

Die Chemikaliensicherheit ist für den Vollzug der ESV zuständig, für die Aufgaben, die der Bund an die Kantone delegiert hat. Dies umfasst insbesondere die Stellungnahme zu den Melde- und Bewilligungsgesuchen beim Bund und die Kontrollen nach Art. 23 ESV.

Freisetzungsverordnung (FrSV)

Für den Vollzug der Freisetzungsverordnung ist in Graubünden das Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur zuständig.

Infos

Meldeverfahren
Vollzugshilfen