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Besteuerung Ausschank und Kleinhandel

Die Steuer für den Ausschank und Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird jährlich aufgrund der angekauften oder verkauften Menge erhoben.

Die Taxation erfolgt aufgrund der deklarierten Ankäufe (Ausschank) oder Verkäufen (Kleinhandel) von gebrannten Wassern. Zu diesem Zweck haben alle Bewilligungsinhaber die Bezugslisten während fünf Jahren im Betrieb aufzubewahren. Die Steuererklärungen werden den Bewilligungsnehmenden durch das Amt alle fünf Jahre zugestellt.

Steuerrechnung

Sämtliche Betriebe mit einer kantonalen Ausschank- oder Kleinhandelsbewilligung erhalten im Januar die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Steuern auf gebrannte Wasser für das laufende Jahr. Die Steuerrechnung stützt sich auf die in der Steuererklärung deklarierte Menge. Beim Fehlen einer Steuererklärung oder bei neu eröffneten Betrieben wird die Steuer nach Ermessen des Amts oder aufgrund der Schätzung des Betriebs festgelegt. Die Bewilligungsnehmenden haben die Veranlagungsverfügung zu überprüfen und können innert 30 Tagen eine Anpassung verlangen. Nach 30 Tagen erwächst die Veranlagungsverfügung und Rechnung in Rechtskraft.

Rechtliche Grundlagen

Gastwirtschaftsgesetz GR
Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz GR

Infos

Dem ALT sind weitere Aufgaben übertragen wie:

- Kontrolle der Steuererklärungen
- Erstellen der Verzeichnisse der bewilligungspflichtigen Betriebe
- Kontaktstelle zur Eidgenössischen Zollverwaltung, Abteilung Alkohol und Tabak, kantonalen Amtsstellen, Gemeinden und Fachverbänden
- Überwachung der Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes
- Überwachung der Bestimmungen des Alkoholgesetzes, insbesondere des Kleinhandelsverbotes und der Werbebestimmungen  

Formulare

Kontrollliste Gebrannte Wasser (Kontrollheft im Excel)
Kontrollliste Gebrannte Wasser (Kontrollheft)
Deklarationsformular für die Festsetzung der Steuer auf gebrannten Wassern