Besteuerung Ausschank und Kleinhandel
Die Steuer für den
Ausschank und Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird jährlich aufgrund der
angekauften oder verkauften Menge erhoben.
Die Taxation
erfolgt aufgrund der deklarierten Ankäufe (Ausschank) oder Verkäufen
(Kleinhandel) von gebrannten Wassern. Zu diesem Zweck haben alle
Bewilligungsinhaber die Bezugslisten während fünf Jahren im Betrieb
aufzubewahren. Die Steuererklärungen werden den Bewilligungsnehmenden durch das
Amt alle fünf Jahre zugestellt.
Steuerrechnung
Sämtliche Betriebe mit einer kantonalen
Ausschank- oder Kleinhandelsbewilligung erhalten im Januar die
Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Steuern auf gebrannte Wasser für das
laufende Jahr. Die Steuerrechnung stützt sich auf die in der Steuererklärung
deklarierte Menge. Beim Fehlen einer Steuererklärung oder bei neu eröffneten
Betrieben wird die Steuer nach Ermessen des Amts oder aufgrund der Schätzung
des Betriebs festgelegt. Die Bewilligungsnehmenden haben die Veranlagungsverfügung
zu überprüfen und können innert 30 Tagen eine Anpassung verlangen. Nach 30
Tagen erwächst die Veranlagungsverfügung und Rechnung in Rechtskraft.
Rechtliche Grundlagen
Gastwirtschaftsgesetz GR
Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz GR
Infos
Dem ALT sind
weitere Aufgaben übertragen wie:
- Kontrolle der Steuererklärungen
- Erstellen der Verzeichnisse der
bewilligungspflichtigen Betriebe
- Kontaktstelle zur Eidgenössischen
Zollverwaltung, Abteilung Alkohol und Tabak, kantonalen Amtsstellen, Gemeinden und Fachverbänden
- Überwachung der Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes
- Überwachung der Bestimmungen des
Alkoholgesetzes, insbesondere des Kleinhandelsverbotes und der
Werbebestimmungen
Formulare
Kontrollliste Gebrannte Wasser (Kontrollheft im Excel)
Kontrollliste Gebrannte Wasser (Kontrollheft)
Deklarationsformular für die Festsetzung der Steuer auf gebrannten Wassern