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Die Fachstelle Tierseuchen wird unterstützt durch den Bienenkommissär und nebenamtliche Fachassistenten Bieneninspektion (AFA Bi). Die Fachassistenten Bieneninspektion sind jeweils für ein Inspektionsgebiet verantwortlich. Zu den wichtigsten Aufgaben der AFA Bi gehören:

  • Kontrolle der Bienenstände
  • Entnahme von Probenmaterial für das Labor
  • Überwachung der Massnahmen nach Sperren
  • Nachkontrollen
  • Kontrollen nach Import
  • Beratung

Sauerbrut und Faulbrut

Sauerbrut (Melissococcus plutonius) und Faulbrut (Paenibacillus larvae) sind zu bekämpfende Tierseuchen (Tierseuchenverordnung, TSV 916.401) und beide bakterielle Erreger der Bienenbrut sind sehr kontagiös.

Neue Krankheitsausbrüche werden während der Bienensaison regelmässig unter Angabe der Standortgemeinde, der Bienenstandnummer und des Datums der erlassenen Sperre aktualisiert.

Eine interaktive Karte ermöglicht eine exakte, übersichtliche Lokalisation der gesperrten Bienenstände und der Bienensperrgebiete.

Koordinierte, flächendeckende Varroa-Behandlung im Kanton Graubünden

Im Jahr 2013 hat das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) in enger Zusammenarbeit mit der Bienenberatung Plantahof und dem Bündner Bienenzuchtverband das Projekt koordinierte Varroa-Behandlung gestartet.

Die Erfahrungen waren durchwegs positiv, weshalb das Projekt weitergeführt wird.

Das Varroabehandlungskonzept stützt sich auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Von zentraler Bedeutung ist der koordinierte Behandlungszeitpunkt. Das Merkblatt Varroabehandlungen dient dem Imker als dauernd aktualisiertes Hilfsmittel.

Verkehr mit Bienen

Nach wie vor ist die Faulbrut und Sauerbrut, beides zu bekämpfende Tierseuchen, weit verbreitet. Eine Verschleppung durch den Bienenverkehr ist unter allen Umständen zu vermeiden. Der Bienenverkehr wird in der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (SR 916.401) Art. 19a geregelt. Alle besetzten und unbesetzten Bienenstände müssen gemeldet werden (siehe Rubrik Formulare). Bei Importen bzw. Exporten von Königinnen und Bienenvölkern gelten zusätzlich andere Bedingungen (siehe Rubrik Import und Export).

Tierarzneimittel

Die Vorschriften der Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27) sollen gewährleisten, dass tierische Lebensmittel ohne Rückstände von Arzneimitteln in den Verkehr gelangen. Das Führen eines Behandlungsjournals ist Teil der guten Herstellungspraxis und dient weiter als Grundlage für die Selbstkontrolle. Durch das Führen desselben kann nachgewiesen werden, dass die entsprechenden Anwendungsbedingungen eingehalten wurden und somit die Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist.

Bienenhalterinnen und Bienenhalter sind gemäss Art. 26 Bst. f der TAMV zur Buchführung im Umgang mit Arzneimitteln verpflichtet. Sie müssen ein Behandlungsjournal sowie eine Inventarliste führen (Art. 28 Abs. 1 und 2 TAMV). Siehe Rubrik Formulare.

Infos

Merkblatt Varroabehandlungen

Formulare

Behandlungsjournal
Bestandeskontrolle
Bienenkrankheiten Sanierung
Begleitdokument für Bienenverkehr im Kanton GR
Inventarliste 
Registrierung Bienenstände GR