Erwerb von Grundstücken / Immobilien
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG oder umgangssprachlich "Lex Koller"), die dazugehörende Verordnung und die kantonale Einführungsgesetzgebung regelt den Rechtsverkehr mit Grundeigentum durch im Ausland ansässige Personen. Es bezweckt die Beschränkung des Grundstückerwerbs, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern, insbesondere bezüglich des Wohneigentums.
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Grundstückerwerbs durch Personen im Ausland enthält eine Reihe von Einschränkungen des Erwerbs von Eigentum und ähnlichen Rechten an Grundstücken durch Personen im Ausland, d.h. durch Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen, oder durch Staatsangehörige der EU und der EFTA, welche ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben.
Bewilligungen
Das Gesetz enthält Bestimmungen über die Bewilligungspflicht beim Erwerb von Grundstücken, die Definition der Personen im Ausland sowie die Bewilligungs- und Verweigerungsgründe.
Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister (GIHA) ist im Kanton Graubünden die Bewilligungsbehörde der Lex Koller. Das GIHA ist für die Erteilung von Bewilligungen und Erlass von Feststellungsverfügungen im Zusammenhang mit den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zuständig.
Insbesondere sind dies:
- Bewilligungen zum Verkauf von Wohneigentum schweizerischer Veräusserer an Personen im Ausland
- Bewilligungen zum Verkauf von Wohneigentum ausländischer Veräusserer an andere ausländische Personen
- Grundsatzbewilligungen bei Gesamtüberbauungen
- Feststellungen über die Bewilligungspflicht juristischer Personen
- Feststellungen über den Wohnsitz natürlicher Personen
- Feststellungen über die Bewilligungspflicht von Betriebsstätten
Ferienwohnungen
Zudem verwaltet das GIHA die vom Bund jährlich zugewiesenen Ferienwohnungskontingente.