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Im Juli 2024 verzeichnete der Kanton Graubünden 880 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 0.8% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 861 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl minim angestiegen. Zusätzlich wurden 723 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Juli 2024 wurden 1'603 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'612 Stellensuchenden hat sich diese Zahl kaum geändert.

Von den 880 Arbeitslosen waren 382 Frauen und 498 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (171), das Gesundheits- und Sozialwesen (80), der Detailhandel (76) und das Baugewerbe (76). Im Juli 2024 wurden 44 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 37 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl leicht gestiegen.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 104'518 auf 107'716 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.3%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 71'423 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden

Ende Juli 2024 verfügten insgesamt 10 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 457 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 6 Betrieben und 343 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe sowie die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden gestiegen. Im Zusammenhang mit dem Unwetter im Misox wurde zudem für insgesamt 37 Betriebe mit 156 Arbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung bewilligt. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.